Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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§ 2 Gerichtskosten und Wert... / 2. Erstellung eines Erbvertrags

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 58 ff FamFG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist, sind gegeben. Die Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 1) ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Aus den Gründen

Auf das vorliegende Verfahren sind entsprechend Art. 229 § 36 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der vor dem 17.8.2015 geltenden Fassung anzuwenden, da der Erblasser vor diesem Stichtag verstorben ist; auf die Einleitung des hiesigen Einziehungsverfahrens kommt es...mehr

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zerb 6/2017, Zur Wirksamkei... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 2. war mit dem Erblasser verheiratet. Ihre erste Ehe wurde 1968 geschlossen. Unter dem 21.5.1978 errichteten die Eheleute ein eigenhändiges, – soweit ersichtlich – von der Beteiligten zu 2. geschriebenes und von beiden Ehegatten unterschriebenes Testament, in dem es hieß: Zitat "Wir, ..., erklären, dass beim Tode eines Ehegatten der Andere ihn beerbt. (Berlin...mehr

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zerb 3/2017, § 2057a BGB – ... / 4. An der Ausgleichung beteiligte Personen

Wer kann nach § 2057a BGB Ausgleichung verlangen? Abs. 1 nennt im Fall gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge als Berechtigte. Wegen der entsprechenden Geltung von § 2052 BGB sind Abkömmlinge auch im Fall gewillkürter Berufung berechtigt, wenn sie auf dasjenige eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden oder wenn der Erblasser sie jedenfalls im Verhältni...mehr

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§ 3 Der Miterbe / h) Erweiterter Erblasserbegriff beim Berliner Testament

Rz. 585 Haben gemeinschaftliche Abkömmlinge von ihren beiden Eltern ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten und werden sie Schlusserben des überlebenden Elternteils, so sind auch die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erststerbenden auf den Tod des Überlebenden auszugleichen.[574]mehr

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§ 3 Der Miterbe / e) Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bei der Teilungsanordnung

Rz. 546 Beispiel (nach DNotI-Report 16/1999) Die Eheleute M und F errichteten im Jahr 1966 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und folgende Regelung auf den Schlusserbfall trafen: "Nach dem Tode des Längstlebenden soll der gesamte Nachlass unseren Kindern A, B und C anfallen und unter ihnen zu gleichen T...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / cc) Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 8 Ein in diesem Zusammenhang auftretendes Problem ist die Ausschlagung bei gemeinschaftlichen Testamenten. Für den Fall der Einheitslösung im sog. Berliner Testament bedarf es einer Ausschlagung des Schlusserben nicht; ist dieser pflichtteilsberechtigt, kann er seinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden auch ohne Ausschlagung geltend machen. Für den Fall der Tren...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / (1) Vor dem Erbfall

Rz. 301 Der Erbvertraglich eingesetzte Erbe oder auch der sog. Schlusserbe beim "Berliner Testament" hat vor dem Tode des Erblassers – beim Berliner Testament des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Lebenspartners (§ 10 LPartG) – kein übertragbares Anwartschaftsrecht, das schon pfändbar wäre.[309] Auch außerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments oder...mehr

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zerb 1/2017, Erfordernis ei... / Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2014, 257 veröffentlicht worden ist, meint, die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs lägen nicht vor. Die vorgenommene Eintragung sei inhaltlich zulässig. Es könne dahinstehen, ob das Grundbuchamt gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Eine etwaige Verletzung solcher Vorschriften habe j...mehr

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§ 3 Der Miterbe / a) Kreis der ausgleichungspflichtigen Miterben

Rz. 551 Nicht alle in der Erbengemeinschaft zusammen geschlossenen Miterben unterliegen der gesetzlichen Ausgleichungspflicht, sondern nurmehr

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§ 3 Der Miterbe / k) Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 588 Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen können. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise, von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[577] Die Wertung, ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist oder nich...mehr

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zerb 10/2016, Auslegung zwe... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. HS FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ih...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 13. Erbrechtliche Auswirkungen

Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren konkreten Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxishinweise: Vermutlich will der Mandant diese erbrechtlichen Konsequenzen ändern. Dann muss umgehend gehandelt werden! Daher sollte bereits bei der Trennungsberatung zumindest die erbrechtliche Problematik generell angesprochen werden. Die ...mehr

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ZAP 2/2016, Ehegattentestament: Auslegung

(OLG Bamberg, Beschl. v. 6.11.2015 – 4 W 105/15) • Nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB sind im Zweifel die gegenseitigen Erbeinsetzungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten als wechselbezüglich anzusehen. Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB geht von der gewöhnlichen Lebenserfahrung über die Vorstellungen und Ab...mehr

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zerb 7/2016, Nachweis des E... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins in Höhe von 1.770 EUR zu. Die Beklagte habe gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verst...mehr

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Zerb 2/2016, Zur Wechselbez... / Aus den Gründen

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig (§§ 59 ff FamFG). In der Sache aber kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben, weil es offensichtlich unbegründet ist. Das Nachlassgericht ist zu Recht und auch mit im wesentlichen zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament der Ehe...mehr

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Zerb 1/2016, Ausschlagungsentscheidung des (Erbes-)Erben und Berücksichtigung noch nicht geltend gemachter Pflichtteilsansprüche des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung

Ist im Zeitpunkt des Erbfalls die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen und schlägt der (Erbes-)Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers ein Erbe oder Vermächtnis aus, stellt sich die Frage, ob diese Ausschlagung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche nachlassmindernd zu berücksichtigen ist. Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich in Fällen, in denen unverjährte Pfl...mehr

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FF 12/2015, Erbunwürdigkeit... / 3 Anmerkung

Der vorstehenden Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, welcher den Stoff für eine antike Tragödie bilden könnte. Es geht um Leben und Tod, um die Verzweiflung eines Ehemannes angesichts des Leidens seiner Frau, sein eigenes Zerbrechen und schließlich um das Auseinanderbrechen einer Familie. Die Grenzen zwischen Täter und Opfer verschwimmen. Die Entscheidung des BGH br...mehr

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Besteuerung der Zinsen aus einem Vermächtnisanspruch

Leitsatz 1. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines erst fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers fälligen betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Das bloße Nichtgeltendmachen der Zinsen gegenüber dem Erben bei Fälligkeit begründet beim Vermächt...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 337 Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, § 2265 BGB. Der Begriff des gemeinschaftlichen Testamentes wird gesetzlich nicht definiert, die rechtsdogmatische Einordnung des gemeinschaftlichen Testamentes ist umstritten.[251] Rz. 338 Das gemeinschaftliche Testament ist davon charakterisiert, dass – ggf. neben einseitigen Bestimmungen, die n...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwidrigkeit von Wiederverheiratungsklausel in gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen (Berliner Testament)

1 In gemeinschaftlichen Verfügungen von Todes wegen werden oftmals Regelungen für den Fall getroffen, dass sich der überlebende Ehepartner wiederverheiratet, sog. Wiederverheiratungsklauseln. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich u. a. mit der in der Rechtsprechung[1] in letzter Zeit zu klärenden Frage der Sittenwidrigkeit einer Wiederverheiratungsklausel, die den überl...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 1. Sinn und Zweck einer Wiederverheiratungsklausel

Eine Wiederverheiratungsklausel soll grundsätzlich dem Schutz der Schlusserben vor einer Schmälerung des Nachlasses durch das Hinzutreten eines neuen pflichtteilsberechtigten Ehegatten dienen.[2] Im Falle einer Wiederverheiratung können die Ansprüche der Schlusserben dadurch gemindert werden, dass sich der gesetzliche Pflichtteil des neuen Ehepartners auch am Nachlass des zu...mehr

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Zerb 09/2015, Kroatisches E... / d) Gewillkürte Erbfolge

Der Erblasser kann seine Rechtsnachfolge durch Testament regeln, Art. 42, 43 kroat. ErbG. Die Regelfälle sind das eigenhändige und das notarielle Testament.[16] Für in Deutschland lebende Kroaten reicht es aus, dass das Testament den deutschen oder den kroatischen Formvorschriften entspricht. Dies ergibt sich aus dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger V...mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteuerliche Probleme beim "Berliner Testament"

Der Bundesfinanzhof trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bei 1 Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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zerb 6/2015, Die Problemati... / II. Das gemeinschaftliche Testament in Deutschland

Wie in jeder demokratischen Rechtsordnung besteht in Deutschland das Prinzip der Testierfreiheit: Das Recht, frei über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit als Ausfluss der Privatautonomie, sondern ein verfassungsmäßiges Grundrecht gemäß Art. 14 GG. Dieser freiheitliche Grundsatz ist jeder europ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / II. Herkömmliche Modelle

Verbreitet sind folgende Gestaltungsmittel, welche kritisch auf die Tauglichkeit für junge Menschen untersucht werden sollen: Die Einheitslösung ("Berliner Testament"), die Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft) sowie die Nießbrauchslösung. 1. Einheitslösung ("Berliner Testament") Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Sc...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 8. Änderungsvorbehalt

Der Änderungsvorbehalt kleidet den schon eingangs erwähnten Grundsatz noch einmal in juristische Begriffe und macht den Unterschied, z. B. zum "Berliner Testament", deutlich. Es wird festgelegt, dass die Verfügungen für den Schlusserbfall nicht wechselbezüglich und bindend sein sollen, sodass jeder Ehegatte für den Fall seines Überlebens jederzeit abweichende letztwillige un...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / III. Vermächtnisse an die Kinder beim ersten Erbfall oft problematisch

Dem nächstliegenden Steuerspar-Rezept, den Kindern im Testament bereits beim Tod des ersten Elternteils Vermächtnisse bis zur Höhe ihrer Freibeträge zuzuwenden, und damit zugleich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer des Überlebenden um diese Beträge zu mindern, steht – wie bei der "Strafklausel" – oft das vorrangige Interesse der Ehepartner entgegen, den Überlebe...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 2. Trennungslösung (Vor- und Nacherbschaft)

Als Alternative zur Einheitslösung wird die Trennungslösung gesehen.[11] Die Ehegatten setzen sich ebenfalls zu alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur befreiter Vorerbe iSv § 2136 BGB. Nacherben werden die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Vollerben des Längerlebenden werden wied...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / a) Wiederverheiratungsklauseln

Die Ausgestaltung einer Wiederverheiratungsklausel ist je nach Einheits-, Trennungs- oder Nießbrauchslösung unterschiedlich.[18] Gemein ist allen Varianten, dass damit die Kinder abgesichert werden sollen, die beim ersten Erbfall keinen Pflichtteil geltend gemacht haben. Eine Grenze ist die übermäßige Beschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner grundgesetzlich geschütz...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 1

Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein und verfügen ferner, dass die gemeinsamen Kinder (oder auch andere Dritt...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / II. Steuervorteile durch Forderung des Pflichtteils

Diesen Nachteil könnten die Kinder (teilweise) begrenzen, indem sie nach dem Tod des ersten Elternteils ihre Pflichtteile in Höhe des halben Werts der ihnen bei gesetzlicher Erbfolge (wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist) zustehenden Erbteile verlangen, und damit ihre Freibeträge (ganz oder teilweise) ausschöpfen. Dadurch würde sich auch die Steuerlast für d...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / V. Gesetzestechnische Realisierung und Vorschläge zum Gesetzestext

Durch die Änderung weniger Paragrafen des Gesetzes wären diese Vorschläge gesetzestechnisch relativ leicht realisierbar:mehr

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zerb 3/2015, Reichweite ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde gegen die nach § 352 Abs. 1 FamFG ergangene Feststellungsentscheidung ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1), weil das privatschriftliche Ehegattentestament, das der Erblasser am 3.9./20.10....mehr

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / c) Antwort

Für die zuletzt genannte Ansicht spricht zunächst einmal, dass Art. 3 Abs. 1 lit. d) im Zusammenhang mit der Definition einer "Verfügung von Todes wegen" klar zwischen einem gemeinschaftlichen Testament und einem Erbvertrag differenziert. Andererseits heißt es wiederum im Rahmen der Definition des Erbvertrags in Art. 3 Abs. 1 lit. b), dass ein solcher Erbvertrag auch eine Ve...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / V. Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge

Als Verfügungen von Todes wegen nennt die Europäische Erbrechtsverordnung das Testament, das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag (Art. 3 Abs. 1 lit. d EU-ErbVO). Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, die frei widerruflich ist. Die Form des Testaments regelt nicht die Europäische Erbrechtsverordnung. Vielmehr gilt insoweit vorrangig das Haage...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. (...) In der Sache ist die Beschwerde unbegründet, weil das Amtsgericht zutreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat. Denn das vom Erblasser hinterlassene Testament enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Beteiligten zu 1) als Alleine...mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Leitsatz

Die Klausel in einem privatschriftlichen Testament, dass "die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel" erfolgen soll, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin geworden ist. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – I-15 W 98/14mehr

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zerb 10/2014, Grenzen der T... / Sachverhalt

I. Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind seine Kinder aus erster Ehe, die geschieden worden ist. Am 28.8.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament, das folgenden Wortlaut hat: Zitat "Mein Testament " Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem "Berliner T...mehr

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FF 5/2014, Verwirkung von E... / 1. Der Sachverhalt

Die Fakten des von den Bundesrichtern zu beurteilenden Falles, dem in den allgemeinen Medien große Aufmerksamkeit zuteil wurde,[1] sind rasch berichtet; es handelt sich um eine womöglich gar nicht so seltene Familientragödie: Nach Trennung und Scheidung der Eltern im Jahr 1971 blieb der damals etwa 18 Jahre alte Antragsgegner, das einzige Kind, im Haushalt der Mutter. Mit dem...mehr

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zerb 4/2014, Wechselbezügli... / Anmerkung

Die Wechselbezüglichkeit der Einsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten und deren Verhältnis zu Verfügungen unter Lebenden gibt immer Anlass zur Auslegungs Wechselbezüglich sind grundsätzlich diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Will...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel führt zur sachlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, als der Beklagte zur Auskehrung von jeweils 1/5 des im Nachlass befindlichen Sparkassenguthabens an die Klägerinnen verurteilt worden ist. Im Übrigen scheitert es. 1. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte jeder der Klägerinnen auf der Grundlage des Testaments vom 3.7.1...mehr

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zerb 3/2014, Abgrenzung Ver... / Sachverhalt

Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie der Beklagte streiten über den Nachlass des gemeinsamen Vaters Egon G., der am 13.8.2011 verstarb. Egon G. hatte am 3.7.1998 – in insoweit autorisierter Änderung eines am 12.3.1984 mit seiner damaligen Ehefrau errichteten Berliner Testaments – seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dem Beklagten wandte er "im Voraus u...mehr

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zerb 2/2014, Der deutsch-ja... / bb) Gemeinschaftliches Testament

Würde ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, so bestünde keine "Wechselbezüglichkeit", also gerade keine Bindungswirkung für den japanischen Ehegatten. Diese ist aber gerade beim Regelfall des gemeinschaftlichen Testaments, dem Berliner Testament, gegeben, sodass ein solches praktisch als Erbregelung für einen japanischen Staatsbürger derzeit ausscheidet. Eine Rü...mehr