Das sogenannte "Berliner Testament"[1] ist die heute am meisten verwendete Strukturform, wenn Ehepaare (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinschaftlich ihre Erbnachfolge letztwillig bestimmen wollen. Die Partner setzen sich darin gegenseitig, der Zuerstversterbende den Überlebenden, zu Alleinerben ein und verfügen ferner, dass die gemeinsamen Kinder (oder auch andere Dritte) Erben des Zuletztversterbenden werden sollen.[2]

[1] Vgl. zur Bezeichnung u. a., Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 2269 Rn 1 ff; Soergel-Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2269 Rn 4; Bamberger-Roth, BGB, § 2269 Rn 3; Burandt-Rojahn, Erbrecht 2011, § 2269 Rn 3.
[2] Ausführliche rechtliche Analysen des B.T. u. a. bei Burandt-Rojahn, § 2269 Rn 2 u. a., Bamberger-Roth, § 2259. Rn 1–5, aber auch in anderen Kommentierungen zum BGB.

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