Auf einen Blick

Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen, die sich dabei zur Steuerminimierung ergeben. Die Ausführungen führen zu einer in diesem Kontext relevanten neueren Entscheidung des BFH. Sie erlaubt dem Schlusserben eines "Berliner Testaments", den beim ersten Erbfall nicht verlangten Pflichtteil "fiktiv" beim zweiten Erbfall steuermindernd geltend zu machen. Der Vf. führt zu dem vom BFH offen gelassenen Ergebnis, dass das "fiktive" Verlangen auch dann erfolgreich sein muss, wenn der zweite Erbfall erst nach zivilrechtlicher Verjährung des ersten Pflichtteilsanspruchs eintritt bzw. dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht wird.

Autor: Von Dr. Claus Steiner , Rechtsanwalt, Wiesbaden

ZErb 6/2015, S. 165 - 168

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