Rz. 337

Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, § 2265 BGB. Der Begriff des gemeinschaftlichen Testamentes wird gesetzlich nicht definiert, die rechtsdogmatische Einordnung des gemeinschaftlichen Testamentes ist umstritten.[251]

 

Rz. 338

Das gemeinschaftliche Testament ist davon charakterisiert, dass – ggf. neben einseitigen Bestimmungen, die nur ein Ehegatte allein trifft – es auch wechselbezügliche Verfügungen gibt. Eine Verfügung ist gem. § 2270 BGB wechselbezüglich, wenn die Verfügung des einen ohne die Verfügung des anderen nicht getroffen sein würde. Diese Wechselbezüglichkeit kann nach § 2270 Abs. 2 BGB angenommen werden, wenn sich die Ehegatten wechselseitig bedenken, dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wird und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person gemacht wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm nahesteht. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist stets zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Ehegatten entsprochen hätte. Das ist nötig, weil beidseitige Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht nur aufeinander abgestimmt werden, sondern erfahrungsgemäß nicht selten auch Ausdruck eines gemeinsam gefassten Entschlusses beider Seiten ist.[252] Da diese Verfügungen aufeinander bezogen sind, haben diese, anders als einseitige testamentarische Verfügungen, eine Bindungswirkung. Mit dem Tod eines Ehegatten werden sie gem. § 2271 Abs. 2 BGB unwiderruflich, der Überlebende ist an diese Verfügung dann gebunden. Bis zum Tod des Erstversterbenden können sie nur gem. §§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB durch eine zugestellte notarielle Erklärung widerrufen werden. Da in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen von Todes wegen, die miteinander verknüpft werden, getroffen werden, stellt sich die Frage, ob diese, wie das einseitige Testament, gem. § 2077 BGB unwirksam werden.

 

Rz. 339

Jeder Ehegatte verfügt im gemeinschaftlichen Testament über sein eigenes Vermögen. Aufgrund der gemeinschaftlichen Bestimmung sind die Rechtsfolgen jedoch abweichend von einem alleinigen Testament.

 

Rz. 340

Nach § 2268 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Das bedeutet, der Grundsatz ist, dass sämtliche in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam werden, unabhängig davon, ob sie einseitig, gegenseitig oder wechselbezüglich sind.[253] § 2268 Abs. 1 BGB ist aber nur eine Auslegungsregel. Abweichend hiervon kann die letztwillige Verfügung Fortbestand haben, wenn gem. § 2268 Abs. 2 BGB ein Fortgeltungswille festgestellt werden kann. Wie bei dem Testament ist zu fragen, ob zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes entweder ausdrücklich oder mutmaßlich erklärt wurde, dass trotz der Voraussetzungen nach § 2077 BGB das Testament Fortbestand haben soll. Im Rahmen der Auslegung sind alle Umstände, die Rückschlüsse auf den Erblasser zulassen, hinzuzuziehen. Die Umstände, die zu der Auslegung führen sollen, dass ein Fortgeltungswille bestanden hat, müssen im Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommen.[254] Die Beweislast und die materielle Feststellungslast des Fortgeltungswillens obliegen demjenigen, der aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechte ableiten will. An die Feststellung des Aufrechterhaltungswillens sind keine geringen Anforderungen zu stellen.[255]

 

Rz. 341

Bei dieser Auslegung ist jede einzelne Verfügung im gemeinschaftlichen Testament zu prüfen. Es ist möglich, dass einzelne Verfügungen im Rahmen der Prüfung des Fortgeltungswillens wirksam bleiben und andere nicht. In § 2268 Abs. 2 BGB heißt es ausdrücklich:

 

Bleiben die Verfügungen insoweit wirksam.

Das gemeinsame Testament bleibt wirksam, soweit der Fortgeltungswille reicht. Bei der Auslegung sind für die einseitigen Verfügungen, die auch im gemeinschaftlichen Testament enthalten sein können, auf den Willen des Erblassers abzustellen. Bei einseitigen Verfügungen ist der Empfängerhorizont ohne Bedeutung. Bei der Auslegung der wechselbezüglichen Verfügungen ist jedoch auch der Wille des anderen Teils zu berücksichtigen.[256] Die Aufrechterhaltung der wechselbezüglichen Verfügungen ist zulässig, wenn diese von beiden Ehegatten gewollt war. Sollte festgestellt werden können, dass der eine Ehegatte den Fortbestand trotz der Voraussetzungen nach § 2077 BGB gewollt hätte und der andere nicht, wird die wechselbezügliche Verfügung dennoch nach § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam. In der Regel wird wohl davon ausgegangen werden können, dass die Ehegatten die Fortgeltung nur im Rahmen der Ehe wollten[257] und in anderen Fällen die Wirkung des § 2268 Abs. 1, § 2077 BGB gewollt ist. Ein Aufrechterhaltungswille trotz Scheidung oder Scheidungsvoraussetzungen kann angenommen werden, wenn Dritte, insbesondere (gemeinsame) Kinder durch die Verfügung begünstigt werden.[258] Der BGH hat entschieden, dass, wenn der Fo...

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