Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vor- und Nacherbfolge (sog. Trennungslösung)

Rz. 17 Der jeweilige Ehegatte setzt den jeweils anderen als seinen Vorerben und eine dritte Person als seinen Nacherben und zugleich Ersatzerben ein. Diese Testamentsform wird als sog. Berliner Testament bezeichnet. Beim Tod des Letztversterbenden erhält der Dritte damit zwei voneinander getrennte Vermögensmassen. Einerseits das Nachlassvermögen des Erstverstorbenen, das bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Nachvermächtnis, Abs. 4

Rz. 37 Durch die Bestimmung eines Nachvermächtnisses wendet der Erblasser einen Vermögensgegenstand zeitlich nacheinander verschiedenen Personen zu. Der Erblasser kann dabei den Eintritt des Nachvermächtnisfalls vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines Zeitablaufs abhängig machen.[63] Der Herausgabeanspruch des Nachvermächtnisnehmers richtet sich dabei gegen den ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Herausgabeanspruch des Vertragserben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j

Rz. 35 Als Vertragserben gebührt dem Eingesetzten nur der spätere Nachlass des Erblassers. § 2287 BGB verschafft dem Vertragserben insofern einen gewissen Schutz vor Verminderungen des Nachlasses durch Schenkungen des potentiellen Erblassers, als er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen kann. Entsprechendes gilt für den Schlusserben eines Berliner Test...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerber der Steuerklasse I

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen muss von Personen (Letzterwerbern) erfolgen, die nach dem Verhältnis zu ihrem unmittelbaren Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt der Steuerklasse I zuzuordnen sind. Bei eingetragenen Lebenspartnern gibt es die Steuerermäßigung, da sie rückwirkend der Steuerklasse I zugeordnet worden sind (zur Steuerklasseneinteilung siehe § 15 ErbStG Rdn 2...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.2 Beschränkungen

Praxisrelevante Beschränkungen stellen Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, Nacherbenvermerke und Testamentsvollstrecker-Vermerke dar. Beschränkungen stehen einem Erwerb von Immobiliareigentum grundsätzlich nicht entgegen, können diesen jedoch erschweren. Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke Sind Zwangsversteigerung oder Zwangsver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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ZErb 10/2022, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Die am … 1932 geborene Erblasserin verstarb am frühen Morgen des 5.11.2019 (…) kinderlos und verwitwet. Sie hatte gemeinsam mit ihrem am … 2015 vorverstorbenen Ehemann unter dem 17.1.2004 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Die Erblasserin war alleinige Berechtigte an einem Er...mehr

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ZErb 10/2022, Gedanken zu einer Reform der Reform der Erbschaftsbesteuerung erbender Ehe- und eingetragener Lebenspartner

Der Verfasser sieht eine europaweite Tendenz, die Erbschaftsteuer ganz oder für Ehe- und eingetragene Lebenspartner abzuschaffen. In Deutschland sei das derzeit kaum mehrheitsfähig. Die Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnern sei jedoch (erneut) reformbedürftig. Für diese Reform wird eine Neustruktur vorgestellt, die auf die grundrechtlich angreifbare Steuerfreiheit des Fami...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Entreicherung

Rz. 160 Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlangt ausdrücklich eine Bereicherung "auf Kosten" des Zuwendenden. Im Einklang mit dem Schenkungsrecht muss durch die Zuwendung eine Entreicherung beim Schenker eintreten.[1] Dies bedeutet, dass die gegenwärtige Vermögenssubstanz dauerhaft gemindert werden muss.[2] Der Schenker muss "ärmer" werden.[3] Auf dieser dogmatisc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 111 Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Herausgabeanspruch des Vertrags- und Schlusserben (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 551 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers[1] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Erbrechtlich geht es darum, dass die Bindungswirkung wec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Erbschaftsteuer

Rz. 413 Erbschaftsteuerrechtlich gilt als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unter Bezugnahme auf die §§ 2303 ff. BGB. Dies bezieht sich auf den Pflichtteilsanspruch gem. § 2317 BGB, nach h. M.[1] einschließlich eines Zusatzpflichtteils nach § 2305 BGB (zur Kritik Rz. 424) und eines Pfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Anfall der Erbschaft und Ausschlagung

Rz. 12 Der Erwerb der Erbenstellung hängt von einem Berufungsgrund (Gesetz oder Verfügung von Todes wegen) und der Erbfähigkeit (namentlich Überleben zum Zeitpunkt des Erbfalls) ab. Schließlich darf kein Erbverzicht erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen fällt die Erbschaft mit Erbfall von selbst (ipso iure) dem berufenen Erben an, ohne dass es dazu der Kenntnis vom Erbf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 400 Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern) oder den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen. § 1938 BGB bestätigt, dass der Erblasser auch einzelne gesetzliche Erben enterben und es ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich die Enterbung nicht auf Abkömmlinge des...mehr

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ZErb 09/2022, Berliner Testament, zivilrechtlich verjährter Pflichtteil und Erbschaftsbesteuerung

Der BFH hat mit Urt. v. 19.2.2013 (II R 47/11) erbschaftsteuerliche Nachteile der Schlusserben von Berliner Testamenten beseitigt. In zwei Urteilen vom 5.2.2020 (II R 1/16 und 17/16) bestätigte er diese Nachteile, obwohl die Sachverhalte nur in der schicksalhaften Zeitspanne zwischen den Erbfällen der berlinisch testierenden Ehepaare differieren. Der Autor hält diese formal-...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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§ 5 Financial Planning und ... / 2. Konkreter Planansatz

Rz. 19 Im Rahmen einer privaten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung werden – ähnlich wie bei der Gewinnermittlung – die Geld-Zuflüsse und Geld-Abflüsse gemessen und erfasst. Sie unterscheidet sich aber hiervon in der Weise, dass keine Abschreibungen (AfA) erfasst werden. Es werden ausschließlich Geldströme berücksichtigt. Die Wertveränderungen des Gesamtvermögens gelangen mit in di...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Rz. 3 Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.[1] Nur diese Angehörigen zählen zu dem Personenkreis, der bei e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 15 Zur Erlangung günstigerer Freibeträge mittels Adoption vgl. die Ausführungen zu § 15 ErbStG Rz. 17, 19 und 45 ff. Rz. 16 Da die Freibeträge erwerbsbezogen sind, bietet es sich an, möglichst mehrere Erwerbsvorgänge zu generieren. Deshalb kann durch eine rechtzeitige Schenkung an bestimmte Personen in 10-Jahreszeiträumen immer wieder ein neuer Freibetrag genutzt werden. R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Sonderregelung beim Berliner Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 62 Nach den Erfahrungen der Nachlassgerichte und Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter sind etwa 80 % aller Testamente sog. Berliner Testamente, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tode beider Ehegatten die Kinder Erben sein sollen. 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Nach den Erfahrungen der Nachlassgerichte und Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter sind etwa 80 % aller Testamente sog. "Berliner Testamente", mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tode beider Ehegatten die Kinder Erben sein sollen. Bei vielen Ehegatten bleibt es allerdings – wegen nicht eingehaltener Formvorschriften – beim Versuch; ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3 Einzelfälle

Rz. 24 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften (s. R E 1.1 Satz 3 ErbStR): § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der bei der Ermittlung der Bereicherung des Erben den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten zulässt. Gem. BFH vom 21.10.1981, BStBl II 1982, 83 stellt eine Schenkung mit der Verpflichtung der Übernahme von Belastungen durch den Beschenk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Bruschke, Die Behandlung eines Kaufr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.1 Die erbrechtliche "Zeitachse" und die möglichen Erben

Rz. 20 Vor dem Erbfall besteht im Kreise der Angehörigen (bzw. des Ehepartners) nur eine Erbaussicht. Diese stellt kein (übertragbares und vererbbares) Anwartschaftsrecht dar, da der Erblasser eine erbrechtliche Verfügung jederzeit neu treffen bzw. ändern kann (Ausnahmen: der Nacherbe und der Schlusserbe beim Berliner Testament; ähnlich auch der Vertragserbe). Mit dem Erbfall...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anwendung der Steuerklassenvergünstigung auf Antrag

Rz. 68 Die Besteuerung infolge der Steuerklassenvergünstigung des § 15 Abs. 3 ErbStG (also wie ein Erbe des Erstverstorbenen) kann zu einer Zusammenrechnung von Erwerben führen. Dies ist dann nachteilig, wenn der zuerst verstorbene Ehegatte oder Lebenspartner innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG dem Schlusserben bereits Vermögen zugewendet hatte. Die Vorauszuwen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12 Ansprüche des Nacherben bei beeinträchtigenden Schenkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG)

Rz. 121 Macht der Erblasser, der einen Erben durch Erbvertrag eingesetzt hat, Schenkungen in der Absicht, diesen zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach Eintritt des Erbfalls von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung verlangen. Einen entsprechenden Anspruch hat auch der Schlusserbe beim sog. Berliner ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Brüggemann, Nochmals: Wie und wann Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zu erfassen sind, ErbBstG 2011, 44; Bork/Hoeren/Pohlmann, Recht und Risiko, FS Kollhosser, Karlsruhe 2004, 65; Carlé, Die Vor- und Nacherbschaft, ErbStB 2006, 257; Hartmann, Das Vorvermächtnis mit Vorerbschaftswirkung, ZEV 2007, 458; Höne, Vor- und Nacherbschaft: Besteuerung u...mehr

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Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis oder fällige Auflage

Rz. 70 Dem Nachvermächtnis und somit der Nacherbfolge gleichgestellt ist des Weiteren ein beim Tod des Beschwerten fälliges Vermächtnis (betagtes Vermächtnis), also Fälle, in denen der Erblasser ein Vermächtnis anordnet, das allerdings erst mit dem Tod des (mit dem Vermächtnis beschwerten) Erben fällig wird. Im Unterschied zum Nachvermächtnis handelt es sich hier nicht um zw...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft grundlegende Fragen zur Auslegung letztwilliger Verfügungen im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit sowie deren Reichweite. Im Rahmen der Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 BGB analog hatte der 10. Zivilsenat die Frage zu beantworten, ob von der nach dem Tod des Erstversterbenden eingetretenen Bindungswirkung auch später...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

Ausgewählte Literaturhinweise: Berresheim, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Tode des Erblassers, RNotZ 2007, 501; Burkhardt, Das Stichtagsprinzip im Schenkungsteuerrecht, Diss. Univ. Augsburg 2004; Geck, Aufschiebend bedingte, betagte und befristete Erwerbe von Todes wegen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in Carlé/Stahl/Strahl, Gestaltung und Abwehr ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an die Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass die Steuer regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Maßgeblicher Stichtag

Rz. 30 Maßgeblich ist die Inländereigenschaft am Stichtag der Steuerentstehung gem. § 9 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen unter Lebenden mit Ausführung der Zuwendung. Hierbei sind insbesondere die Fälle von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG zu beachten, in denen die Steuer zu einem spätere...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / W. Erbrechtliche Auswirkungen der Trennung

Rz. 248 Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren automatischen Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxistipp:mehr

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ZErb 04/2022, 2021: Ein erb... / b) Folgerungen für die Praxis

Die Entscheidung lehrt und erinnert daran, dass in der Praxis bei den lenkenden Ausschlagungen ein besonderes Augenmerk auf eine "bombensichere" Subsumtion gelegt werden sollte. Ob insbesondere bei einer fehlerhaft subsumierten und daher fehlgeschlagenen lenkenden Ausschlagung eine Reparatur über die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB gelingt, hängt (derzeit noch) ganz wesentl...mehr