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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 3 zu § 15: Unternehmensnac ... / 3.4 Gewillkürte Erbfolge

Dr. Philipp Weiten
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Rz. 60

Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten seine Erben bestimmen und damit die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Die gewillkürte Erbfolge ist in der Praxis durch Testament nach § 2064 BGB oder Erbvertrag nach § 1941 BGB möglich. Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Für das Testament gilt der Grundsatz der Testierfreiheit (§§ 1937–1941 BGB).

 

Rz. 61

Im Einzeltestament gem. § 2247 BGB wird die Erbfolge insgesamt durch den einzelnen Erblasser geregelt. Das Testament muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und von ihm unterschrieben werden. Aufgrund der jederzeitigen Änderbarkeit sollte das Testament mit einem Datum versehen werden, um bei verschiedenen Versionen nachvollziehen zu können, welches Testament das zuletzt geschriebene und damit die letzte Verfügung darstellt.

 

Rz. 62

Vom privatschriftlichen Einzeltestament unterscheidet sich das öffentliche Testament gem. § 2232 BGB durch die Hinterlegung beim Notar. Hierdurch herrscht Rechtssicherheit, da das aktuell gültige Testament jederzeit auffindbar ist. Aufgrund des öffentlichen Glaubens müssen die Erben keinen Erbschein beantragen.

 

Rz. 63

Im gemeinschaftlichen Testament gem. §§ 2265ff. BGB wird die Erbfolge durch die Eheleute oder Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 PartG) im Einvernehmen geregelt. Es muss von einem der Eheleute handschriftlich verfasst sein und von beiden Eheleuten unterschrieben werden (§ 2267 BGB).

 

Rz. 64

Zu den in der Praxis häufig verwendeten letztwilligen Verfügungen zählt das Berliner Testament gem. § 2269 BGB, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, i. d. R. die Kinder, fallen s...

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