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§ 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / a) Ausgangspunkt

Prof. Dr. Carmen Griesel
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Rz. 103

Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[158] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unfreiwillige Auszahlung eines Pflichtteilsanspruchs für den Erben stets ein Ärgernis, das er regelmäßig zu vermeiden suchen wird. Der Umstand, dass der ausgezahlte Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich den Erwerb des Erben mindert und damit ggf. zu einer nachträglichen Minderung des Erbschaftsteuerbescheids führt, kann i.d.R. nur wenig Trost bringen.

 

Rz. 104

Anders ist dies jedoch in Fällen, in denen der Pflichtteil freiwillig zur erbschaftsteuerlichen Gestaltung[159] und Optimierung ausgezahlt wird. Dies mag das folgende Beispiel belegen:

 

Beispiel

Die Eltern E 1 und E 2 sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet und haben ein klassisches Berliner Testament verfasst. Jeder von ihnen ist Inhaber eines Vermögens im Wert von 6 Mio. EUR Barvermögen. Sie haben zwei Kinder, nämlich K 1 und K 2. E 1 verstirbt und wird von E 2 allein beerbt. Die Überraschung über den Erbschaftsteuerbescheid ist groß. Sie wenden sich an ihren steuerlichen Berater und fragen um Rat.

 

Rz. 105

Das vorstehende Beispiel dokumentiert deutlich die Nachteiligkeit des Berliner Testaments gem. § 2069 BGB, wonach Ehegatten sich zunächst wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Ableben des Erstversterbenden die gemeinschaftlichen Kinder Schlusserben des länger Lebenden werden sollen. Vor derartigen reinen Berliner Testamenten wird mit Recht bereits seit längerem aus erbschaftsteuerlichen Gründen gewarnt.[160] Dieser Nachteil hat...

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