Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der anwaltlichen Beratung eines Testamentsvollstreckers kann sich zum einen die Situation ergeben, dass der Mandant, der als Testamentsvollstrecker bestimmt ist, sich vor Annahme des Amtes beraten lassen will, und zum anderen eine bereits betriebene Testamentsvollstreckung vorliegt, sprich das Amt schon angenommen wurde. Im letzteren Fall wird sich die Beratu...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / VI. Vorempfänge und Schenkungen als fiktives Vermögen

Rz. 36 Der Erblasser und sein evtl. vorverstorbener Ehegatte[12] können sowohl Abkömmlingen als auch dem Ehegatten oder fremden Dritten Vermögenswerte lebzeitig zugewendet haben. Vorempfänge, die dann möglicherweise nach den §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtig sind, können nur Abkömmlinge erhalten, wohingegen es bei ergänzungspflichtigen Schenkungen (§§ 2325 ff. BGB) zunä...mehr

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zerb 5/2018, Erbrechtliche ... / 3. Ausgewählte Fragen mit Beispielen

Zur Verdeutlichung werden folgend einige Beispiele analysiert, die sowohl auf sachrechtliche, als auch auf Aspekte der Zulässigkeit und der materiellen Wirksamkeit eingehen. Praxis-Beispiel Beispiel 4 Ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Palma de Mallorca hat nicht vor, diesen Aufenthalt noch einmal zu ändern. In einem bereits seit langer Zeit verfassten Testament hat e...mehr

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zerb 4/2018, Testierwille d... / Aus den Gründen

I. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 7, 8 und 9 haben in der Sache Erfolg und führen zur Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung eines neuen, dem eingezogenen Erbschein vom 28.11.2014 gleichlautenden Erbscheins (gemeinschaftlicher Erbschein, der bezeugt, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 7, 8 und 9 zu je 1/3 beerbt wurden). 1. Der Senat teilt nicht ...mehr

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zerb 3/2018, Pflichtteilsen... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erteilung des beantragten Erbscheines zu Recht abgelehnt. 1. Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... ist gemäß §§ 58 ff, 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Über sie hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht ihr nicht gemäß § 68...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilsklauseln im gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) – zivilrechtliche und steuerliche Gestaltung bei der Einheitslösung

1 Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) soll pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (Schlusserben) davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.[1] Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlung...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 1

Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) soll pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (Schlusserben) davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.[1] Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlungsan...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 9. Gestaltungsüberlegungen zur Vermeidung der nachteiligen erbschaftsteuerlichen Folgen eines Berliner Testaments

a) Ausgangspunkt Rz. 102 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[153] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständ...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / Literaturtipps

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / a) Ausgangspunkt

Rz. 102 Zivilrechtlich wird das Pflichtteilsrecht fast immer, wenn es zur Anwendung kommt, als Ärgernis empfunden. Zahlreiche Vermeidungs- und Umgehungsstrategien werden hier diskutiert[153] und ausprobiert – teilweise mit zweifelhaftem Ausgang und gewissen damit verbundenen Unsicherheiten. Erbschaftsteuerlich ist die Situation hingegen anders. Selbstverständlich ist die unf...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / b) Weiterentwicklungen

Rz. 59 Folgende Nachteile führten zu Verbesserungsvorschlägen:[85]mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / b) Der "erweiterte Erblasserbegriff"

Rz. 75 Als Erblasser ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht.[95] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[96] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden ("Vollerbe") und ihre Kinder als Erben des Überlebenden ("Schlusserben") eingesetzt haben,[97] tats...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Geltendmachung trotz Verjährung

Rz. 55 Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2332 BGB) steht der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nicht entgegen.[77] In diesem Fall genügt das bloße Verlangen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs jedoch nicht. Der Erbe hat nämlich die Möglichkeit, sich entweder auf die Einrede der Verjährung zu berufen oder den Anspruch trotz der Möglichkeit der Zahlungsv...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / a) Die Ausgangsfassung

Rz. 58 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[80] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die überkommene Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits aufgrund der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt kraft Gesetzes die ...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 51 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[56]mehr

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§ 19 Länderübersicht / Literaturtipps

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / c) Pflichtteilserfüllung

Rz. 110 Darüber hinaus bietet das Pflichtteilsrecht selbst wesentliche Ansatzpunkte, um nach dem Ableben des Erstversterbenden die nachteiligen Erbschaftsteuerkonsequenzen eines Berliner Testaments zu korrigieren. Der länger lebende Ehegatte E 2 kann beispielsweise seinen beiden Kindern K 1 und K 2 anbieten, ihnen zur Abgeltung der bestehenden Pflichtteilsansprüche Geldbeträ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[188] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[189] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / I. Allgemeines

Rz. 84 Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte eine lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hat. Dabei muss der Erblasser die Anrechnung spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt haben.[113] Nach § 2315 Abs. 1 BGB mus...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / Literaturtipps

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Ausgleichungsfähigkeit

Rz. 102 Gegenstand der Ausgleichung[203] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. ...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Die Wirkung von Pflichtteilsklauseln

Rz. 42 Pflichtteilsklauseln arbeiten mit dem Prinzip von "Drohung und Verlockung"[48] oder mit Abschreckungs- und zuteilender Wirkung. Rz. 43 Die "Abschreckungswirkung" soll dadurch erreicht werden, dass der "illoyale" Abkömmling, der bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten Elternteils "enterbt" wird, oder dass der geltend...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Pflichtteilsberechtigte

Rz. 11 Mit den Abkömmlingen, den Eltern, dem Ehegatten des Erblassers oder seinem eingetragenen Lebenspartner sind nur seine nächsten Angehörigen pflichtteilsberechtigt (siehe § 2 Rdn 2 ff.). Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich zwischen den Abkömmlingen und den Eltern nach § 2309 BGB. Andere Verwandte, wie Geschwister, Großeltern, Neffen, sind nicht pf...mehr

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§ 5 Der Nachlass als wertbi... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge bleibt bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Eltern außer Betracht (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[122] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtte...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / G. Die letztwillige Anordnung der Verjährungsverlängerung

Rz. 72 Diskutiert wird in der Literatur, welche Möglichkeiten die Verjährungsverlängerung nach § 202 Abs. 2 BGB im Pflichtteilsrecht bietet.[117] Gründe hierfür sind insbesondere, dass die Pflichtteilsgeltendmachung im ersten Erbfall beim Berliner Testament eine interessante Gestaltungsmöglichkeit zur Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge ist.[118] Rz. 73 Amann geht offen...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Die Person des Schenkers

Rz. 222 Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / d) Anwendungsbereich

Rz. 62 Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswert...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / (2) Einsetzung als Vorerbe

Rz. 7 Eine Beschränkung in diesem Sinne ist die Berufung zum Vorerben,[12] mag dieser auch zum befreiten berufen (§ 2136 BGB) oder der Nacherbe nur auf den Überrest (§ 2137 BGB) eingesetzt sein oder auch nur ein Fall der konstruktiven Nacherbfolge (§§ 2104, 2105 BGB) vorliegen. Wählen dagegen Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testaments die sog. Einheitslösung und setzen si...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Der Zweck der Pflichtteilsklauseln

Rz. 40 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte wirtschaftlich mit einer erheblich...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Der maßgebliche Zeitpunkt des Erwerbs gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG

Rz. 155 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG mit dem Zeitpunkt des Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch. Auf den Zufluss oder die Erfüllung der Gegenleistung kommt es demnach nicht an.[207] Dies gilt selbst dann, wenn von vornherein vereinbart war, dass die Gegenleistung, also die Abfindung, erst zu einem wese...mehr

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§ 18 Internationales Pflich... / 7. Pflichtteilsrechtliche Relevanz güterrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 194 Im französischen Recht gilt die Vereinbarung derart abweichender Quoten für die Zwecke des Pflichtteilsrechts nur in bestimmten Konstellationen als unentgeltlich. Derartige Vereinbarungen sind daher im französischen Erbrecht "pflichtteilsfest". Ähnliches ergibt sich für die Vereinbarung einer joint tenancy unter im Güterstand der Errungenschaft lebenden Ehegatten nac...mehr

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§ 14 Die prozessuale Durchs... / 1. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

Rz. 109 Nach § 93 SGB XII (§ 33 Abs. 1 SGB II) kann der Sozialhilfeträger Erb- und Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten. Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger ist aber zu unterscheiden, ob der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde oder ob er erst durch Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 BGB die Möglichkeit einer Durchsetzung des Pflic...mehr

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§ 12 Kautelarpraxis und Ver... / c) Nebenwirkungen

Rz. 60 Diese Bedenken – mit Ausnahme des Steuerrechts – führten zur Entwicklung des sog. neuen Jastrows, bei dem erst mit dem Tod des Längerlebenden die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Kinder anfallen sollen.[94] Rz. 61 Unerwünschte weitere Nebenwirkungen bleiben dennoch:mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Rechtsnatur der Verzeihung; Anwendbarkeit allgemeiner Bestimmungen

Rz. 94 Die Verzeihung ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern ein rein tatsächlicher Vorgang. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, insbesondere des Allgemeinen Teils, sind daher nicht entsprechend anwendbar.[266] Demnach braucht der Verzeihende nicht voll geschäftsfähig zu sein, sofern er nur die Bedeutung der Verzeihung in ihrem moralischen Gehalt und im H...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[50] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / 5. Besonderheiten bei Hingabe von Betriebsvermögen als Abfindung

Rz. 158 Große steuergestalterische Spielräume entstehen im Bereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG dadurch, dass der mit dem Nominalwert zu versteuernde Pflichtteilsanspruch durch anderes Vermögen ersetzt werden kann, das mit niedrigeren Werten besteuert wird bzw. andere erbschaftsteuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögensgegenstände i.S.d. §...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 59 Daneben kann der Pflichtteilsverzicht auch nicht gewollte, nachteilige steuerliche Folgen haben, etwa in einkommensteuerlicher Hinsicht wegen der Gefahren des Verlusts der Abzugsfähigkeit von Versorgungsrechten im Rahmen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.[153] Rz. 60 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass insbesondere b...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 112 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[164] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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§ 3 Der ordentliche Pflicht... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers. Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[132] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, dass der Pflichtteilsberechtigte oder ein anderer das ihm Zugewandte ausschlägt, also in den Fällen d...mehr

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§ 17 Der Pflichtteil im Ste... / b) Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindungsvereinbarung

Rz. 108 Eine mögliche steuerorientierte Vorgehensweise besteht in der Ausschlagung der Erbschaft durch den länger lebenden Ehegatten gegen Einräumung einer Abfindung.[160] Auf diese Art und Weise geht im Beispiel (siehe Rdn 103) der Nachlass auf die beiden Kinder K 1 und K 2 als Ersatz- und Schlusserben über. In der Abfindungsvereinbarung können wiederum wesentliche Bestandt...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / I. Erb- und Pflichtteilsverzicht: Ausgangsüberlegungen

Rz. 1 Das Angebot an Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und zu vermeiden ist umfangreich. Der Markt für entsprechende Veröffentlichungen[1] und Seminare "blüht". Aber wie überall ist es auch hier: Nicht immer halten die vollmundigen Verheißungen das, was sie versprechen. Rz. 2 Die effektivste Möglichkeit, den Pflichtteil als Störfaktor der vorweggenommenen Erb...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Grundzüge und Grundbegriffe

Rz. 11 Der Schenkungsbegriff entspricht grundsätzlich dem des § 516 BGB,[34] wobei hierunter jedoch auch ehebezogene Zuwendungen fallen können (siehe Rdn 51 ff.). Nach den für § 516 BGB geltenden Grundsätzen ist somit sowohl eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus dem Vermögen des Erblassers als auch eine Einigung der Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Rec... / d) Einige Hinweise auf wichtige Fallgruppen

Rz. 27 Hier sei auf einige in der Praxis besonders bedeutsamen Fälle hingewiesen, in denen der beschränkte Pflichtteilsverzicht erklärt werden sollte:mehr

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§ 4 Der Pflichtteilsrestans... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Nach § 2305 BGB erhält der pflichtteilsberechtigte Miterbe einen Ausgleichsanspruch, wenn der durch Verfügung von Todes wegen zugewandte Erbteil geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (sog. Pflichtteilsrestanspruch oder Zusatzpflichtteil). In Höhe dieses Differenzbetrages steht ihm dann eine Geldforderung zu. Beispiel Der Witwer W hinterlässt einen Nac...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / (3) Sonderfall: Elternpflichtteil und Pflichtteilsverzicht

Rz. 49 Noch nicht abschließend geklärt ist, ob sich aus dieser Rspr. zur analogen Anwendung der Vorversterbensfiktion[73] auf die Enterbung des näher Pflichtteilsberechtigten für eine gängige Testamentsgestaltung unliebsame, bisher nicht bedachte Folgen ergeben. Dies betrifft folgende häufige Gestaltung: Bei der Errichtung eines Berliner Testaments von Ehegatten (§ 2269 BGB)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Abs. 1 Nr. 11)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Kinder und/oder der Ehegatte des Erblassers, nachrangig entferntere Abkömmlinge und seine Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie letztwillig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2309 BGB).[2] Als reiner Geldanspruch i.H. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils entsteht der Pflichtte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch überlebende Ehegatten/Lebenspartner oder Kinder (Abs. 1 Nrn. 4b und 4c)

Rz. 25 [Autor/Stand] Man darf sich bei der Bayerischen Landesregierung bedanken[2], die über den Finanzausschuss[3] dafür sorgte, dass Familienheime auch erbschaftsteuerfrei erworben werden können von überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) sowie von Kindern, ggf. Enkelkindern, des Erblassers (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)[4], wenn der Erbschaftsteuer...mehr