Als Alternative zur Einheitslösung wird die Trennungslösung gesehen.[11] Die Ehegatten setzen sich ebenfalls zu alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte wird jedoch nur befreiter Vorerbe iSv § 2136 BGB. Nacherben werden die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein. Vollerben des Längerlebenden werden wiederum die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen. Die ergänzenden Regelungen zu Ersatzerbschaft, Bindungswirkung etc. entsprechen der Einheitslösung.

Mit der Trennungslösung werden die Nachteile des Berliner Testaments nur wenig gemindert. Immerhin sind die Kinder bezüglich dem der Vorerbschaft unterliegenden Vermögen nicht auf problematische Ansprüche nach § 2287 BGB (analog) angewiesen, sondern haben beim Nacherbfall als "direkte" Erben des Erstverstorbenen[12] stärkere Rechte. Zudem kann beim ersten Erbfall ein Verzeichnis gem. § 2121 BGB gefordert werden.[13] Trotzdem hat der überlebende Ehegatte weitgehende Möglichkeiten, als befreiter Vorerbe das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen zu mindern. Er kann sich darauf verlegen, dass ererbte Vermögen zu verbrauchen und sein eigenes zu schonen.

Bei größeren Vermögen des Erstverstorbenen mag eine Minderung weniger schnell möglich sein. Um tatsächlich eine Absicherung für die Nacherben zu erreichen, müsste für den Vorerben eine überwachende Testamentsvollstreckung angeordnet werden.[14] Diese schränkt den überlebenden Ehegatten ein, was oft nicht gewünscht wird. Noch weniger wird eine unbefreite Vorerbschaft, die auch noch in der Verwaltung äußerst unflexibel ist, den Vorstellungen entsprechen. In jedem Fall erhalten die Kinder durch den spät eintretenden Nacherbfall tatsächlich eine minimierte Zuwendung. Die Bindungswirkung für den zweiten Erbfall wirft die selben Probleme wie bei der Einheitslösung auf.

[11] Vgl. z. B. Tanck/Krug/Riedel, § 27 Rn 22; Bonefeld/Wachter/Enzensberger, § 7 Rn 157; kritisch: Kanzleiter, ZEV 2014, 225, 227.
[12] Damrau/Tanck/Bothe, Vorbemerkungen zu §§ 2100 ff Rn 1.
[13] Damrau/Tanck/Bothe, § 2122 Rn 1.
[14] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Auflage 2014, Rn 162.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge