Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie der Beklagte streiten über den Nachlass des gemeinsamen Vaters Egon G., der am 13.8.2011 verstarb. Egon G. hatte am 3.7.1998 – in insoweit autorisierter Änderung eines am 12.3.1984 mit seiner damaligen Ehefrau errichteten Berliner Testaments – seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Dem Beklagten wandte er "im Voraus und ohne Anrechnung auf das Erbrecht" sein Hausanwesen samt Mobiliar und seinen Pkw zu. Dafür sollte der Beklagte an seine Geschwister sechs Monate nach Eintritt des Erbfalls jeweils 15.000 DM zahlen. Der Umfang dieser Verpflichtung sollte sich nach Maßgabe des Lebenshaltungsindex verändern. In einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 15.3.2010 schränkte Egon G. die Berechtigung des Beklagten hinsichtlich des Hausinventars und des Fahrzeugs zugunsten einer seiner Töchter ein und begründete für seine Lebensgefährtin ein Wohnrecht an der Immobilie sowie deren Inventar.

Der Nachlass Egon G’s erschöpfte sich in den vorgenannten Dingen und in einem Sparguthaben, das die Klägerinnen mit 2.040,19 EUR beziffert haben. Im vorliegenden Rechtsstreit haben sie davon jeweils 1/5 für sich reklamiert und den Beklagten außerdem – gestützt auf die testamentarische Regelung vom 3.7.1998, die als Aussetzung von Vermächtnissen zu ihren Gunsten zu begreifen sei – in Umrechnung und Anpassung des dort genannten Betrags von 15.000 DM jeweils auf 9.324,43 EUR in Anspruch genommen. Darüber hinaus haben sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 833,88 EUR eingefordert. Der Beklagte hat eingewandt, dass Egon G. am 3.7.1998 lediglich eine Teilungsanordnung getroffen oder allenfalls Auflagen gemacht habe. Im Übrigen sei der Nachlass überschuldet gewesen. Das mache ihm eine Leistung unmöglich. Das Landgericht hat den Beklagten unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung antragsgemäß verurteilt. Die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche stünden in ihrer Höhe nicht infrage.

Das greift der Beklagte mit der Berufung an und erstrebt die Abweisung der Klage. Er stellt Zahlungsansprüche der Klägerinnen in Abrede, da sie nur durch eine Auflage begünstigt worden seien. Zudem könne er frühestens dann zu Leistungen herangezogen werden, wenn das Wohnrecht für die Lebensgefährtin Egon G’s erloschen sei. Dessen Wille sei dahin gegangen, ihn nur zu belasten, falls ihm das Hausanwesen uneingeschränkt zur Verfügung stehe. Demgegenüber verteidigen die Klägerinnen das angefochtene Urteil.

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