Rz. 588

Nicht über jede Zuwendung ist Auskunft zu geben, sondern nur über solche, die auch der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB unterliegen können. Anzugeben sind solche Zuwendungen, die nach ihren generellen Eigenschaften, also auch nur möglicherweise, von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.[577] Die Wertung, ob eine Zuwendung ausgleichungspflichtig ist oder nicht, kann nicht dem Empfänger allein überlassen bleiben. Deshalb hat er im Zweifel auch über solche Zuwendungen Auskunft zu erteilen, die er als nicht ausgleichungspflichtig ansieht (bspw. größere Pflicht- und Anstandsschenkungen).

 

Rz. 589

Nach h.M. ist – noch auf der Grundlage zweier RG-Entscheidungen[578] – eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte "Totalaufklärung" geschuldet.[579]

Über folgende lebzeitige Zuwendungen ist – entsprechend der Verweisung in § 2057 auf die §§ 2050 ff. BGB – Auskunft zu erteilen:

Ausstattungen, §§ 2050 Abs. 1, 1624 BGB,
Zuschüsse zum Einkommen, § 2050 Abs. 2 BGB,
Aufwendungen für die Berufsausbildung, § 2050 Abs. 2 BGB,

andere Zuwendungen, vor allem Schenkungen, § 2050 Abs. 3 BGB. Wegen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweist § 2057 BGB auf § 260 BGB.

Soweit im Zusammenhang mit dem Berliner Testament auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen von Seiten des erstverstorbenen Elternteils gewährt wurden, ist insofern ebenfalls Auskunft zu erteilen.

[577] RGZ 73, 372, 377.
[578] RGZ 58, 88, 91, 93; RGZ 73, 372, 378.
[579] MüKo/Ann, § 2057 Rn 4; vgl. auch Sarres, ZEV 2000, 349.

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