Rz. 551

Nicht alle in der Erbengemeinschaft zusammen geschlossenen Miterben unterliegen der gesetzlichen Ausgleichungspflicht, sondern nur

Abkömmlinge, und zwar

als gesetzliche Erben, § 2050 BGB,
als testamentarische Erben, wenn die Erbteile den gesetzlichen entsprechen oder doch in solchem Verhältnis zueinander stehen, § 2052 BGB,
eintretende oder durch Erhöhung bzw. Anwachsung begünstigte Abkömmlinge an Stelle ihrer Vormänner. Sie sollen insgesamt die "Stammportion" erhalten, § 2051 Abs. 1 BGB,
Ersatzerben, §§ 2052 Abs. 2, 2096 BGB.
 

Rz. 552

Grundsätzlich sind nur diejenigen Vorempfänge auszugleichen, die der Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser selbst erhalten hat. Anders aber, wenn die Eltern ein "Berliner Testament" (§ 2269 BGB) oder einen entsprechenden Erbvertrag gem. § 2280 BGB errichtet hatten: Hier ist im Sinne des Ausgleichungsrechts auch der vorverstorbene Elternteil als Erblasser anzusehen. Man spricht vom "erweiterten Erblasserbegriff".[544]

Aber: Dieser erweiterte Erblasserbegriff gilt nur bei der Erbteilung, nicht auch im Pflichtteilsrecht, weil andernfalls die Erblasser in das Pflichtteilsrecht eingreifen könnten.[545]

[544] BGHZ 88, 102 = NJW 1983, 2875.

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