Rz. 301
Der Erbvertraglich eingesetzte Erbe oder auch der sog. Schlusserbe beim "Berliner Testament" hat vor dem Tode des Erblassers – beim Berliner Testament des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Lebenspartners (§ 10 LPartG) – kein übertragbares Anwartschaftsrecht, das schon pfändbar wäre.[309] Auch außerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags ist die bloße Aussicht, Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter am Nachlass einer noch lebenden Person zu werden, nicht pfändbar.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen