Würde ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden, so bestünde keine "Wechselbezüglichkeit", also gerade keine Bindungswirkung für den japanischen Ehegatten. Diese ist aber gerade beim Regelfall des gemeinschaftlichen Testaments, dem Berliner Testament, gegeben, sodass ein solches praktisch als Erbregelung für einen japanischen Staatsbürger derzeit ausscheidet. Eine Rückausnahme könnte gegeben sein, wenn das Berliner Testament sich ausschließlich auf in Deutschland belegenes Grundvermögen bezieht und hierfür deutsches Recht gewählt wurde, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Denn: Ein japanischer Erblasser kann für sein in Deutschland liegendes Grundvermögen deutsches Erbrecht wählen, also nur ein gemeinsames Testament betreffend Grundvermögen in Deutschland erstellen. Diese Möglichkeit ist aber noch nicht durch die deutsche und japanische Rechtsprechung klar entschieden. Entschiede sich also ein deutsch-japanisches Ehepaar zu diesem Weg (also ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, in dem die Wechselbezüglichkeit jeglicher Verfügungen von Todes wegen ausgeschlossen ist), so ginge man ein rechtliches Risiko ein. Sinnvoller, weil das Problem der möglichen Unwirksamkeit der Verfügung des japanischen Ehegatten umgehend, wäre es, wenn jeder der Ehegatten ein separates Testament errichtet (und natürlich der japanische Ehegatte hierbei die Vorgaben des japanischen Erbrechts beachtet). Insbesondere dieser Themenkreis wird durch die ROM-IV-Verordnung entschärft werden.

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