Rz. 59

In der Rechtspraxis richten sich vorbeugende Unterlassungsklagen und hiermit verbundene Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO vorrangig gegen die bevorstehende bzw. befürchtete Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber anderen Finanzbehörden oder sonstigen Dritten. Die darüber hinaus häufig anzutreffenden Unterlassungsansprüche gegen Vollstreckungsmaßnahmen scheitern regelmäßig an dem besonders qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis.[1]

 

Rz. 60

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung finden sich folgende Anwendungsfälle für (vorbeugende) Unterlassungsklagen:

  • Erteilung von Auskünften an ausländische Steuerverwaltungen durch Finanzbehörden[2] oder durch FÄ für Fahndung und Strafsachen.[3]
  • Fertigung von Kontrollmitteilungen an andere Finanzbehörden bzw. an die FÄ für Fahndung und Strafsachen.[4] Besondere Probleme der Passivlegitimation weisen Unterlassungsklagen gegen die Anfertigung von Kontrollmitteilung an ausländische Steuerbehörden auf.[5]
  • Mitteilungen eines FA an Dritte oder gegen die vom FA angekündigte Gewährung von Akteneinsicht oder sonstige Mitteilungen aus dem Inhalt von Steuerakten an Dritte.[6] Insbesondere Mitteilungen von Besteuerungsgrundlagen durch FÄ an Kirchensteuerämter zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Ehegatten des Stpfl.[7] und an die gesetzliche Krankenkasse über die Höhe der Einkünfte des Ehegatten eines freiwilligen Mitglieds.[8]
  • Übermittlung der von der Strafverfolgungsbehörde gewonnenen Erkenntnisse an andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen.[9]
  • Auskunftsersuchen an Dritte.[10]
  • Verwertung bestimmter Unterlagen bei den Prüfungsfeststellungen durch die Betriebsprüfungsstelle.[11] Ein Anspruch auf Unterlassung der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten bzw. Unterlassung der Bekanntgabe von Steuerbescheiden von den von der Außenprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen besteht jedoch nicht.[12]
  • Fortwährende Versendung von Mahnungen wegen einer Kindergeldrückforderung der Wohnsitz-Familienkasse durch eine unzuständige Behörde.[13]
  • Auskunft des FA an die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde wegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit hinsichtlich von Steuerschulden.[14]

Darüber hinaus dürfte eine vorbeugende Unterlassungsklage auch in den Fällen denkbar sein, in denen nachgängiger Rechtsschutz in Gestalt der allgemeinen Leistungsklage in Betracht kommt.

[8] FG Baden-Württemberg v. 22.4.2016, 13  1934/15, EFG 2016, 1133.
[14] BFH v. 23.11.1993, VII R 56/93, BStBl II 1994, 356; FG Hamburg v. 28.1.1970, I 330/67, EFG 1970, 292 zur befugten Offenbarung steuerlicher Verhältnisse eines Gastwirts gegenüber der Konzessionsbehörde.

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