rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen durch Finanzamt an Kirchensteueramt zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht des Ehegatten des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Klage, mit dem begehrt wird, dem Finanzamt zu untersagen, die Höhe des Einkommens an das Kirchensteueramt mitzuteilen, ist als vorbeugende Unterlassungsklage auch ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens zulässig.

2. Das Finanzamt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO befugt und verpflichtet, im Falle der Zusammenveranlagung dem für die Festsetzung der Kirchensteuer der Ehefrau des keiner Kirche angehörenden Steuerpflichtigen zuständigem Kirchensteueramt die Höhe seiner Einkünfte zur Berechnung der persönlichen Steuerpflicht der Ehefrau mitzuteilen.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1 3. Alt.; AO §§ 30, 31 Abs. 1 S. 1; BayKiStG Art. 9 Abs. 2 Nr. 2; BayKiStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.07.2008; Aktenzeichen I B 217/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der verheiratete Kläger gehört keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Glaubensgemeinschaft an. Seine Ehefrau gehört der evangelisch-lutherischen Glaubensgemeinschaft an.

Der Kläger stellte mit an das beklagte Finanzamt (dem Finanzamt – FA –) gerichteten Schreiben vom 26. August 2005 den Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 2004 unter der Bedingung, dass sein Einkommen nicht an das evangelisch-lutherische Kirchensteueramt mitgeteilt wird und ersuchte um eine entsprechende Bestätigung vor Durchführung der Zusammenveranlagung. Die Ehefrau des Klägers unterschrieb das Schreiben des Klägers mit dem Hinweis „einverstanden”. Das FA teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. August 2005 mit dass eine Zusammenveranlagung ohne Weitergabe des zu versteuernden Einkommens der Ehegatten an das Kirchensteueramt nicht erfolgen könne und der Antrag auf Zusammenveranlagung als gegenstandslos betrachtet werde. Zur Begründung verwies es auf das Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 10. November 2003 34-S-2448-073-48895/03.

Der Kläger erhob Klage, die damit begründet wird, dass die Weitergabe der Höhe seiner Einkünfte an das evangelisch-lutherische Kirchensteueramt einen Verstoß gegen § 30 Abgabenordnung (AO) darstelle und er den Schutz seiner Daten gegenüber dem evangelisch-lutherischen Kirchensteueramt verlange. Die Befugnis zur Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen an die kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften nach § 31 Abs. 1 AO beziehe sich nur auf die Daten, die zur Erfüllung der persönlichen Steuerpflicht der Konfessionsangehörigen erforderlich seien. § 199 AO, auf den das FA zur Definition des in § 31 AO verwendeten Begriffs „Besteuerungsgrundlagen” verweise, beziehe sich ausschließlich auf den Prüfungsumfang der Außenprüfung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzbehörde und bilde keine Ermächtigung zur Auskunftserteilung über Einkommensverhältnisse nicht kirchensteuerpflichtiger Personen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchenumlage i.S.v. Art. 4 Nr. 1 des Bayerischen Kirchensteuergesetztes (KirchStG) reiche es aus, den anteiligen Steuerbetrag mitzuteilen. Noch zweifelhafter sei die Berechtigung zur Übermittlung seines Einkommens zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen gemäß Art. 4 Nr. 3 KirchStG. Das besondere Kirchgeld werde zwar nur von den kirchensteuerpflichtigen Glaubensangehörigen erhoben. Bemessungsgrundlage sei jedoch ausschließlich das Einkommen des glaubensverschiedenen Ehegatten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in der Entscheidung vom 14. Dezember 1965 1 BvR 606/60, NJW 1966, 101 ausgeführt, dass bei der Kirchensteuer von vornherein nur der kirchenangehörige Ehegatte steuerpflichtig sei und bei einer glaubensverschiedenen Ehe gerade also keine gemeinsame unbeschränkte Steuerpflicht gegenüber demselben Steuergläubiger bestehe. Es fehle also – so das BVerfG – bei einer solchen Ehe rechtlich die Möglichkeit, in Anwendung der Grundsätze des Splittings dem kirchenangehörigen Ehegatten Einkünfte zuzurechnen, die dem nicht der Kirche angehörenden Eheteil zufließen. Ein Antrag auf Unterlassen der Weitergabe der Daten sei nicht Erfolg versprechend, da der für den Veranlagungszeitraum 2004 am 26. August 2005 gestellte Antrag vom Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2005 abgelehnt worden sei.

Nachdem der Senat den Antrag des Klägers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem FA vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, die Höhe seines Einkommens an das evangelisch-lutherische Kirchensteueramt mitzuteilen, mit Beschluss vom 19. April 2007 abgelehnt hat, ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 KiStG sei bei glaubensverschiedenen Ehen Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer der Anteil an der gemeinsamen Einkommensteuer i.S.v. Art. 8 Abs. 2...

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