rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilung von Steuerrückständen an Passbehörde durch Finanzbehörde verletzt nicht das Steuergeheimnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Untersagung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an Dritte kann wegen der Subsidiarität gegenüber der Aussetzung der Vollziehung des hierin liegenden Verwaltungsakts nicht zulässigerweise im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfolgt werden. Diese vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit steht auch einem vorbeugenden Unterlassungsverlangen entgegen, wenn das Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung zumutbar erscheint.

2. Die Finanzbehörde ist befugt, zur Erwirkung passbeschränkender Maßnahmen Abgabenrückstände gegenüber der Passbehörde zu offenbaren, wenn der Steuerpflichtige sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in das Ausland seinen steuerlichen Verpflichtungen entzieht.

 

Normenkette

AO § 30 Abs. 4 Nr. 5, § 93 Abs. 1 S. 3, § 118 S. 1; FGO § 114 Abs. 1, 5; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8

 

Tatbestand

I.

Der Antragsgegner betreibt gegen den Antragsteller die Vollstreckung wegen rückständiger Steuern und steuerlicher Nebenleistungen von derzeit x (. Das Einwohnermeldeamt der Stadt A teilte dem Antragsgegner auf Anfrage am 16. Januar 2002 mit, dass der Antragsteller sich seit dem 19. August 1999 mit Hauptwohnsitz in Hongkong abgemeldet habe. Die letzte Anschrift vor seinem Umzug nach Hongkong sei mit in A angemeldet worden. Der Antragsgegner wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2002 unter dessen Postfachanschrift in A an den Antragsteller und bat ihn, seinen derzeitigen Wohnsitz zum Zwecke der Zustellung einer Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses mitzuteilen. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner hierauf mit Schreiben vom 2. März 2002 mit, dass er seinen Hauptwohnsitz noch immer in Hongkong habe. Er halte sich in unregelmäßigen Abständen in Deutschland auf. Eine Zustellung sei an seinen „Postbevollmächtigten” R in A möglich.

Der Antragsgegner wandte sich daraufhin mit einem Auskunftsersuchen vom 17. April 2002 an R. Er bat ihn mitzuteilen, unter welcher Anschrift die an den Antragsteller adressierte Post weitergeleitet werde. Die Bemühungen, die erbetene Auskunft von dem Antragsteller zu erhalten, seien erfolglos geblieben bzw. versprächen keinen Erfolg. R wurde darauf hingewiesen, dass er zur Mitwirkung verpflichtet sei und er mit Zwangsmitteln zur Erteilung der erbetenen Auskünfte angehalten werden könne.

Der Antragsgegner wandte sich ferner mit Schreiben vom 17. April 2002 an das Einwohnermeldeamt der Stadt A und bat um Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Passes des Antragstellers vorliegen würden. Der Antragsteller schulde rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen von derzeit x (. Er scheine seinen Wohnsitz nach Hongkong verlegt zu haben, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Diesem Schreiben wurde eine Aufstellung der vom Antragsgegner ermittelten Abgabenrückstände beigefügt.

R teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Mai 2002 mit, der Antragsteller lebe beruflich bedingt teilweise in Hongkong, Peking und London. Die gesamte Korrespondenz werde an seine Postanschrift in Hongkong geleitet. Bei steuerlichen Angelegenheiten würden die entsprechenden Schriftstücke per Fernkopie (Telefax) an eine vom Antragsteller beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in London übermittelt. Der Antragsteller habe im Übrigen versichert, dass die erbetenen Angaben beim Antragsgegner bereits aktenkundig seien.

Der Antragsteller hat am 7. Juni 2002 den vorliegenden Antrag gestellt, mit dem er im Wesentlichen vorträgt: Das an R gerichtete Auskunftsersuchen sei ermessensfehlerhaft, weil kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliege. Es sei nicht erforderlich, die erbetene Auskunft von einem Dritten zu fordern. Darüber hinaus sei das Auskunftsersuchen inhaltlich unbestimmt und nicht ausreichend begründet worden. Es sei nicht dargelegt worden, dass von ihm die erbetenen Angaben nicht zu erlangen gewesen seien. Ferner sei R nicht auf ein ihm möglicherweise zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden. Er sei zudem vor Ergehen des an R gerichteten Auskunftsersuchens nicht angehört worden. Der Antragsgegner habe des Weiteren seine steuerlichen Verhältnisse unbefugt offenbart. Er habe am 14. Mai 2002 im Bürgerbüro der Stadt A vorgesprochen, um die Erteilung eines neuen Personalausweises zu beantragen. Eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung habe ihm lautstark erklärt, dass er sich zunächst an den Antragsgegner wenden müsse. Auf Rückfrage habe diese Mitarbeiterin mitgeteilt, dass Steuerrückstände von x ( bestehen würden. Eine andere Sachbearbeiterin der Stadtverwaltung habe ihm einen Briefumschlag ausgehändigt, auf dem seine Steuernummer, der Abgabenbetrag und die Telefonnummer des Sachbearbeiters des Antragsgegners notiert gewesen seien. All dies sei von Dritten wahrnehmbar gewesen. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Durch die Maßnahmen des...

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