Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage. Weitergabe von Geschäftsdaten eines Bauträgers durch das Finanzamt im Rahmen einer Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO an die Erwerber. Auswertung von Betriebsprüfungsberichten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gut zu machen ist.

2. Im Sinne von LS 1 als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sind die Anträge des Bauträgers eines Sanierungsobjekts, der Finanzbehörde zu untersagen, ermittelte Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO oder in einem Einspruchsverfahren an die Erwerber der sanierten Wohnungen weiterzuleiten oder zu offenbaren oder solche Daten in einen Prüfungsbericht aufzunehmen.

3. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen des Bauträgers ist zulässig, soweit diese zur Begründung der von den Erwerbern der Wohnungen gegen den Feststellungsbescheid eingelegten Einsprüche erforderlich sind.

4. Es besteht kein Anspruch des Bauträgers auf Unterlassung der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten bzw. Unterlassung der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden mit von der Außenprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 91

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.07.2009; Aktenzeichen VII B 176/08)

BFH (Beschluss vom 30.07.2009; Aktenzeichen VII B 176/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung der Finanzbehörde zur Ermittlung von Geschäftsdaten der Klägerin sowie zur Bekanntgabe dieser Daten.

Die Klägerin war Bauträgerin für die Sanierungsobjekte

1.

D. – F.-stadt, S.-str. 9,

2.

D. – B., R.-str. 68,

3.

D. – N., H. Str. 7,

4.

D., S.-str. 4 und

5.

R., K.-L. Str. 10.

Für die unter den Ziffern 1 bis 3 aufgeführten Objekte führte der Beklagte ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 der AbgabenordnungAO – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (VO zu § 180 Abs. 2 AO) durch, wofür die Klägerin dem Beklagten eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1998 (Objekt D. – N., H. Str. 7), für das Jahr 1999 (Objekt D. – F.-stadt, S.-str. 9) und für das Jahr 2001 (Objekt D. – B., R.-str. 68) einreichte.

Das Finanzamt Ö. führte im Jahr 2005 eine Außenprüfung durch. Hierbei war die Bemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz – FördG – bzw. §§ 7 h, 7i des EinkommensteuergesetzesEStG – sowie den Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG Prüfungsgegenstand. Der Prüfer verteilte den Rohgewinn der Klägerin bei den einzelnen Objekten (im BP-Bericht als ‚Gewinnaufschlag’ bezeichnet) auf Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Sanierungskosten i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördGG. Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ gegenüber der Klägerin und den Erwerbern jeweils Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach § 6 Abs. 2 und Abs. 4 VO zu § 180 Abs. 2 AO

  • für das Objekt S.-str. 9 mit Datum vom 23. Januar 2006 für die Jahre 2000 bis 2005,
  • für das Objekt R.-str. 68 mit Datum vom 2. März 2006 für die Jahre 2001 bis 2005 und
  • für das Objekt H. Str. 7 für die Erwerber mit Datum vom 5. April 2006 für die Jahre 1999 bis 2005 und für die Klägerin – ebenfalls mit Datum vom 6. April 2006 – für das Jahr 1999.

Bezüglich der Feststellungen im Einzelnen wird auf die den Bescheiden beigefügten Anlagen verwiesen.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Einspruch mit der Begründung eingelegt, dass die Kaufpreisaufteilung des Beklagten rechtswidrig sei. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden worden.

Bei den unter den Ziffern 4 und 5 aufgeführten Objekten liegen dem Beklagten bislang lediglich die Feststellungserklärungen der Klägerin vor. Feststellungsbescheide sind noch nicht ergangen. Das Finanzamt Ö. hat für die Prüfung dieser Objekte Prüfungsanordnungen erlassen, die Ergebnisse der Prüfungen aber noch nicht abschließend gewertet.

Die Klägerin trägt vor, dass die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises durch prozentuale Verteilung des Rohgewinns der Klägerin auf die Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsaufwand – Sanierungskosten i.S.d. § 3 S. 2 Nr. 3 FördG – entsprechend dem prozentualen Anteil der Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Altbausubstanz und Modernisierungsaufwand an den Selbstkosten des Bauträgers mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig sei. S...

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