Rz. 9

In §§ 232 und 233 BewG wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen abgegrenzt.

Der Umfang eines Betriebs der Land und Forstwirtschaft bestimmt sich nach § 232 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 BewG nach den zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern. Dabei sind grundsätzlich die (wirtschaftlichen) Eigentumsverhältnisse beim Grund und Boden und den damit regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern im Feststellungszeitpunkt (s. § 235 BewG) maßgebend.[1]

In § 234 BewG wird das Bewertungsobjekt Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abschließend beschrieben und für Zwecke der Grundsteuerbewertung in Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie in Nebenbetriebe aufgegliedert. Hierbei wird auf bewährte Regelungen in § 34 Abs. 1 und 2 BewG zur Einheitsbewertung zurückgegriffen.[2]

Der zum Grundvermögen abgegrenzte Grund und Boden und die Wirtschaftsgüter eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 234 Abs. 1 BewG wie folgt aufzugliedern (Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft):

Gliederung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft

 

Rz. 10

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt sich mithin in erster Linie aus folgenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zusammen:

Analog zu den Regelungen zur Einheitsbewertung in § 40 Abs. 3 BewG sind auch die Flächen für Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören.[3] Dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung i. S. d. § 242 Abs. 2 BewG gehören.

Der Begriff der "Nutzung" i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen.[4] Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzungen dienende Wirtschaftsgüter nicht im Einzelnen quotal aufgeteilt werden müssen.[5] Für jede Nutzung erfolgt vielmehr eine Gesamtbewertung, die eine Abgrenzung und Einzelbewertung von einzelnen – anteilig – zu einer Nutzung gehörenden Wirtschaftsgütern vermeidet.

 

Rz. 11

Die gärtnerische Nutzung wird des Weiteren entsprechend der bisherigen Praxis in vier Nutzungsteile aufgegliedert, um die spezifischen Besonderheiten innerhalb des Gartenbaus realitätsgerecht abbilden zu können (Rz. 21 ff.).[6] Im Einzelnen handelt es sich hierbei um den

 

Rz. 12

Von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 BewG (Rz. 10) werden die Nutzungsarten Abbauland (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), Geringstland (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), Unland (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und Hofstelle (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) abgegrenzt.

Die bisher als Wirtschaftsgüter erfassten Flächen des Abbaulands, des Geringstlands und des Unlands werden in § 234 Abs. 3-5 BewG (Rz. 39 ff.) inhaltlich entsprechend den Begriffsbestimmungen zur Einheitsbewertung in § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG definiert. Sie werden im reformierten Bewertungsrecht aus automationstechnischen Gründen jedoch als Nutzungsart geführt.[7] Zur weiteren Vereinfachung des Bewertungsverfahrens werden erstmals auch Hofstellen als Nutzungsart erfasst (Rz. 45). Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[8]

 

Rz. 13

Des Weiteren werden gem. § 234 Abs. 1 Nr. 3 BewG unverändert Nebenbetriebe dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und gesondert erfasst. Für die Abgrenzung des Nebenbetriebs zum Gewerbebetrieb gelten die bisherigen Grundsätze (Rz. 47 f.).[9]

Anstelle einer komplizierten Einzelertragswertermittlung bei der Einheitsbewertung erfolgt die Erfassung und Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe im reformierten Bewertungsrecht über den Ansatz des Flächenwerts für den Grund und Boden der Hofstelle (Nutzungsart Hofstelle i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG) sowie über den Reinertragszuschlag bei der Nutzungsart Hofstelle für die Wirtschaftsgebäudeflächen der Nebenbetriebe gem. § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG. Insoweit fingiert § 234 Abs. 7 BewG die Nebenbetriebe als Nutzungsart.[10]

 

Rz. 14

Einstweilen frei

[1] A 2...

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