Rz. 45

In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst.[1] Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.[2]

Nach § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Mithin ist unter einer Hofstelle in der Regel eine mit Wirtschaftsgebäuden bebaute (Hof-)Fläche zu verstehen, von der aus ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bewirtschaftet wird. Sie bildet infolgedessen den Mittelpunkt eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Umfang und Ausstattung der jeweiligen Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen.[3]

Die Hofflächen werden unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn sie zumindest teilweise der Bewirtschaftung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen.[4] Bei einem Wegfall der sachlichen Verflechtung zwischen den land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen und der Hofstelle sind die Flächen der – ehemaligen – Hofstelle zum nächsten Feststellungszeitpunkt dem Grundvermögen zuzuordnen. Ein solcher Wegfall der sachlichen Verflechtung liegt jedoch nicht bei einer Verpachtung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen vor, da die Verpachtung nach § 232 Abs. 2 S. 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit fingiert ist.

Die zum Grundvermögen abgegrenzten Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe.[5] Die sich auf den Hofflächen befindlichen Wirtschaftsgebäude werden mit ihren jeweiligen Brutto-Grundflächen der Hofstelle zugerechnet.[6] Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gehören i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zur Hofstelle. Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen (s. zur Abgrenzung der Hofstelle von Wohngebäuden Kommentierung zu § 237 Abs. 8 BewG).[7]Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind (Rz. 43).[8]

Allein durch eine Verpachtung der bewirtschafteten Flächen wird der funktionale Zusammenhang zur Hofstelle nicht gelöst. Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Abs. 2 S. 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, sodass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen.[9]

Eine bloße Nichtnutzung der – ehemaligen – Hofstelle (sog. Resthof) führt noch nicht zu einer geänderten Zuordnung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen. Erhalten die – ehemaligen – Hof- und ggf. Wirtschaftsgebäudeflächen hingegen eine andere als land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, sind sie gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen (s. § 232 BewG Rz. 29).[10]

 

Rz. 46

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 6 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101 f.
[2] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101.
[3] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 6 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101 f.
[4] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 6 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101 f.
[6] S. Gesetzesbeg...

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