1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen unter der Prämisse einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens. Da hierdurch auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet werden kann, führt dies zu einer erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik.[1]

Während § 236 BewG die Bewertungsgrundsätze vorgibt, konkretisieren die Vorschriften in §§ 237, 238 BewG i. V. m. den Anlagen 27–33 BewG sowie § 239 BewG die für die Bewertungspraxis relevanten Vorschriften zur Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft nach dessen Gliederung.

Nach § 237 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2-8 BewG sind zur Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zunächst die nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs mit ihrem jeweiligen Reinertrag gesondert zu erfassen. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardisierten Reinertrag zu multiplizieren. Der standardisierte Reinertrag ergibt sich aus den jeweiligen Bewertungsfaktoren, die in den Anlagen 27–32 zum BewG festgelegt sind.[2] Das Produkt aus der jeweiligen Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche und dem jeweiligen Bewertungsfaktor in den Anlagen 27–32 zum BewG ergibt den Flächenwert. Die Summe aller Flächenwerte ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils und einer Nutzungsart sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Abs. 8 BewG.[3] Mit den so ermittelten Reinerträgen sind auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten (Rz. 2).

Auf der Grundlage der gesetzlichen Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG und der damit verbundenen Automationsunterstützung sollen die Flurstücke einzeln und gemeindebezogen bewertet werden. Hierdurch wird gleichzeitig die Grundlage für ein ggf. erforderliches vereinfachtes Verfahren zur Zerlegung des Steuermessbetrags bei gemeindeübergreifenden Grundstücken i. S. d. § 22 Abs. 2 GrStG (s. § 22 GrStG Rz. 13) geschaffen.

 

Rz. 2

Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nicht zwischen einer aktiven (Selbst-)Bewirtschaftung und einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung zu unterscheiden.[4] Entsprechend dem Eigentümerprinzip (s. § 232 BewG Rz. 3) erfolgt die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft über die dem Eigentümer des Betriebs zuzurechnenden Flächen, unabhängig davon, ob er diese im Rahmen eines aktiv bewirtschaftenden Betriebs selbst bewirtschaftet oder ob diese einem anderen aktiv wirtschaftenden Betrieb dienen oder zur Nutzung überlassen sind. Aufgrund der Ausgestaltung des Reinertrags als Sollertrag ist außerdem unerheblich, ob die Flächen am Bewertungsstichtag als sog. Brachflächen nur vorübergehend nicht bewirtschaftet werden oder einer entsprechenden Stilllegungsverpflichtung unterliegen.

Aus diesen Gründen müssen im Rahmen der Ertragswertermittlung diejenigen Wirtschaftsgüter, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden. Dieses Prinzip entspricht im Wesentlichen § 34 Abs. 4 BewG, wonach die Wirtschaftsgüter ideell zugerechnet und bewertet werden. Neu ist im reformierten Bewertungsrecht jedoch, dass die einem Eigentümer nicht gehörenden Betriebsmittel sich ausdrücklich auf die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen erstrecken und damit fiktiv abgegolten werden.[5]

Die im Bewertungsgesetz normierten standardisierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten, die in den jeweiligen Bewertungsfaktoren in der Anlage 27–32 BewG ihren Ausdruck finden, bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. Infolgedessen sind durch die Eigentümerbesteuerung bei Nutzungsüberlassungen die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 27–32 zum BewG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfa...

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