Rz. 11

Die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. § 237 Abs. 1 BewG jeweils gesondert für die nach Maßgabe des § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Die Anwendung des § 237 BewG setzt somit eine Klassifizierung der dem Eigentümer des Betriebs gehörenden Flächen des Grund und Bodens (Eigentumsflächen des Betriebs) und der zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG voraus.

Zur Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind die nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs gem. § 237 BewG zunächst mit ihrem jeweiligen Reinertrag zu erfassen. Hierzu sind die jeweiligen Flächengrößen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, eines Nutzungsteils oder einer Nutzungsart mit dem jeweils nach § 236 Abs. 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27–32 zum BewG maßgeblichen standardisierten Reinertrag zu multiplizieren.

Die in den Anlagen 27–32 zum BewG normierten Reinerträge bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. Hierdurch sind grundsätzlich auch die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter erfasst, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen (Rz. 2). Nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen des § 238 Abs. 1 und 2 BewG sind Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben zulässig.

Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts gem. § 239 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Der auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten sind (s. § 236 BewG Rz. 18).[1] Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) gem. § 239 Abs. 2 BewG für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln. Die gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge schafft die Grundlage für das vereinfachte Zerlegungsverfahren nach § 22 Abs. 2 GrStG (s. § 22 GrStG Rz. 13).

 

Rz. 12

Einstweilen frei

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