Rz. 18

Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) gem. den tatsächlichen Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt und den Wertverhältnissen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln und mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Der auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert der Reinerträge ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten sind.[2]

Der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 unterstellt immerwährende Nutzungen und Leistungen i. S. d. § 13 Abs. 2 BewG bei einer Verzinsung der Reinerträge von 5,5 %.[3] Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortlaufend genutzt wird und somit hieraus dauerhaft Erträge erzielt werden können (Rz. 9).

Ob und inwieweit die Verzinsung der Reinerträge von 5,5 % realitätsgerecht ist, ist schwer verifizierbar. Anzumerken ist allerdings, dass die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von 0,55 Promille in § 14 GrStG im Rahmen der Reform der Grundsteuer zur Erreichung der Aufkommensneutralität auf gesamtstaatlicher Ebene auf diesen Zinssatz abgestimmt wurde. In Teilen der Fachkommentierung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Reinerträge zum 1.1.1964 aufgrund der unsicheren EU-Subventionen halbiert wurden. Infolgedessen hätte das Grundsteuervolumen zur Bemessung des Grundsteueraufkommens grundsätzlich verdoppelt werden müssen.[4]

[1] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 236 Abs. 4 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 103.
[3] Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 236 Abs. 4 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 103.
[4] Wiegand, in Rössler/Troll, BewG, § 236 BewG Rz. 13.

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