Rz. 13

Ausgehend von den nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 237 Abs. 1 S. 1 BewG angeordnet, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe jeweils gesondert mit ihrem jeweiligen Reinertrag zu bewerten sind.

Mit der Zuordnung des dem Eigentümer des Betriebs gehörenden Grund und Bodens und der zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, einschließlich der Wirtschaftsgebäude, zu einer nach Maßgabe des § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart[1] werden die Voraussetzungen für eine standardisierte und automationsgestützte Flächenbewertung geschaffen (Rz. 1).

Aufbauend auf dieser Zuordnung ist die jeweilige Flächengröße einer klassifizierten Eigentumsfläche im Feststellungszeitpunkt[2] mit dem jeweils nach § 236 Abs. 3 BewG i. V. m. den Anlagen 27 bis 32 zum BewG maßgeblichen standardisierten Reinertrag (§ 236 BewG Rz. 14ff.)[3] zu multiplizieren. Das Produkt der beiden vorgenannten Größen ergibt den Flächenwert. Die Summe aller Flächenwerte wiederum ergibt den Reinertrag einer Nutzung, eines Nutzungsteils oder einer Nutzungsart sowie ggf. der damit verbundenen Nebenbetriebe. Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für die kein Bewertungsfaktor festgelegt worden ist, ermittelt sich der Reinertrag gem. § 237 Abs. 6 S. 4 BewG über die Wirtschaftsgebäude durch Multiplikation der Bruttogrundfläche mit dem Zwölffachen des Wertes der Anlage 31 BewG und für den dazu gehörenden Grund und Boden nach § 237 Absatz 8 BewG.[4] Der Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart kann nach Maßgabe des § 238 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BewG durch Zuschläge zu erhöhen sein.

Die Summe der Reinerträge für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) ist zur Ermittlung des Ertragswerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 239 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Der auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten sind (s. § 236 BewG Rz. 18).[5]

 

Rz. 14

Nach § 237 Abs. 1 S. 2 BewG sind mit den gem. § 237 Abs. 1 S. 1 i. V. m. den Abs. 2–8 BewG und den Anlagen 27–32 BewG ermittelten Reinerträgen für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe (Rz. 13) auch die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, abgegolten.

Entsprechend dem Eigentümerprinzip (s. § 232 BewG Rz. 3) erfolgt die Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft über die dem Eigentümer des Betriebs zuzurechnenden Flächen, unabhängig davon, ob er diese im Rahmen eines aktiv bewirtschaftenden Betriebs selbst bewirtschaftet oder ob diese einem anderen aktiv wirtschaftenden Betrieb dienen oder zur Nutzung überlassen sind. Bei der Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist mithin nicht zwischen einer aktiven (Selbst-)Bewirtschaftung und einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung zu unterscheiden (Rz. 2).[6]

Die im Bewertungsgesetz normierten standardisierten Reinerträge der gesondert zu bewertenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten, die in den jeweiligen Bewertungsfaktoren in der Anlage 27–32 BewG ihren Ausdruck finden, bilden das objektivierte Ertragswertpotential des Grund und Bodens und der jeweils zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gemeinhin erforderlichen Betriebsmittel typisierend ab. Infolgedessen sind durch die Eigentümerbesteuerung bei Nutzungsüberlassungen die Reinertragsanteile derjenigen Wirtschaftsgüter, die nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, jedoch den Ertrag eines Betriebs beeinflussen, grundsätzlich mit den in den Anlagen 27–32 zum BewG gesetzlich normierten Reinerträgen miterfasst. Dies gilt auch für Fälle, in denen ein Nießbrauch an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht. Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen verstärkter Tierhaltung i. S. d. § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG, da hier auf die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung abgestellt wird.[7] Zuschläge zum Reinertrag einer Nutzung, Nutzungsart oder bei Nebenbetrieben sind nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 238 Abs. 1 und 2 BewG zulässig.

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist eine Unterscheidung zwischen aktiv wirtschaftenden Betrieben, verpachteten Betrieben und Stückländereien entbehrlich. Dies dient der grundlegenden Vereinfachung und ermö...

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