Rz. 29

Als Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen Gebäude und Gebäudeteile in Betracht, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG dauernd zu dienen bestimmt sind (Rz. 14) und i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zu Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Gebäude und Gebäudeteile, die ausschließlich der unmittelbaren Bewirtschaftung des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft dienen, sind Wirtschaftsgebäude.[1]

Zu den Wirtschaftsgebäuden eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die diesem dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln (z. B. Ställe, Scheunen, Schuppen, Hopfendarren, Kesselhäuser, Lagerräume, Kelleranlagen, Gewächshäuser) sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume.[2] Hierzu gehören auch Büroräume in Wirtschaftsgebäuden, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.[3]

Wirtschaftsgebäude, die dauernd oder vorübergehend leer stehen, gehören weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben.[4] So ist z. B. der leerstehende Rinderviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen der Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen (Rz. 27). Entsprechendes gilt für leerstehende, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude mit der Einstellung der aktiven Bewirtschaftung des Betriebs.[5]

Erhalten leerstehende Wirtschaftsgebäude eines aktiv bewirtschafteten Betriebs oder eines ehemaligen Hofes (Resthofs) hingegen eine andere als land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, sind sie einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen. Dies ist z. B. der Fall, wenn derartige Gebäude oder Gebäudeteile zum Unterstellen von Wohnwagen oder Booten genutzt oder als Lagerräume an andere Gewerbetreibende vermietet werden.

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