Rz. 26

Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B. Wirtschaftswege, Gräben, Hecken, Schneisen, Grenzraine und Parkflächen in Betracht. Das Abbauland i. S. d. § 234 Abs. 3 BewG, das Geringstland i. S. d. § 234 Abs. 4 BewG und das Unland i. S. d. § 234 Abs. 5 BewG) gehören ebenfalls dazu, soweit diese einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Des Weiteren gehören Brachflächen und bodengeschätzte Flächen von Feucht- oder Trockenbiotopen zur landwirtschaftlichen Nutzung, solange eine landwirtschaftliche Erzeugung auf diesen Flächen möglich ist. Entsprechendes gilt für Uferrandstreifen sowie für Schutzstreifen oder Schutzflächen, die als landschaftspflegerische Maßnahme angelegt worden sind.

Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören hingegen solche Flächen des Grund und Bodens, die nach § 233 Abs. 2 und 3 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese Flächen noch land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Zum Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören letztlich alle Flächen, die nicht als Grundvermögen zu erfassen sind.[1]

 

Rz. 27

Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. Solange sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führen, gehören sie weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Die Finanzverwaltung nennt in diesem Zusammenhang folgende Beispiele:[2]

  • Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (z. B. stillgelegte Flächen);
  • Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen (z. B. gehört der leerstehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen);
  • ein Teil eines Betriebs oder auch ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird.

Als weiteres Beispiel können Flächen der Weidewirtschaft, die in der vegetationslosen Zeit dem Skifahren dienen, angeführt werden. Sie verlieren dadurch nicht den Charakter der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Berg- und Talstationen sowie die damit in räumlichem oder funktionellem Zusammenhang stehenden Parkplätze scheiden hingegen wegen anderer Zweckbestimmung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus.[3]

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören Flächen, die der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes langfristig an eine Erdölgesellschaft zur Anlage von umzäunten Betriebsvorrichtungen verpachtet, ebenfalls nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.[4] Entsprechendes gilt für vormals landwirtschaftlich genutzte Flächen, die am Bewertungsstichtag von Dritten zur Errichtung von Wochenendhäusern oder als Zeltplätze mit entsprechenden sanitären Einrichtungen genutzt werden.[5]

 

Rz. 28

Obwohl in § 232 Abs. 3 S. 1 BewG nicht explizit genannt, können zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, auch mit dem Grund und Boden verbundene subjektiv-dingliche Rechte, wie Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB, und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wie z. B. Weiderechte, Holznutzungsrechte, Fischereirechte, Streunutzungsrechte, Wegerechte oder Fährgerechtigkeiten gehören.[6]Erbbaurechte, die eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zum Gegenstand haben, gehören ebenfalls zu den Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

Forstnutzungsrechte, Berechtigungen aus Reallasten und Anteile am Grundbesitz einer Haubergs-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlichkeit gehören hingegen nicht zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.[7]

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 232 Abs. 3 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 100.
[3] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 232 BewG, Rz. 28.
[5] BFH v. 31.7.1964, III 53/62, HI 1476061, HFR 1965, 3.

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