Rz. 39

In § 234 Abs. 3 BewG wird die Nutzungsart Abbauland definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung zur Einheitsbewertung in § 43 Abs. 1 BewG.[1]

Zum Abbauland gehören gem. § 234 Abs. 3 BewG die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanzüberwiegendfür den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. Im Gesetz werden hierzu in beispielhafter Aufzählung Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben genannt.

Damit das Abbauland noch zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, muss die gewonnene Bodensubstanz überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte, im eigenen Betriebverwendet werden. Nur in diesem Fall kommt diesen Flächen eine besondere Funktion für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu. Dies dürfte im Allgemeinen nur bei kleineren Abbauflächen der Fall sein. Größere Sand- und Kiesgruben sowie Steinbrüche, bei denen mehr als die Hälfte der Substanz veräußert wird, sind gewerbliche Betriebe.[2]

Stillgelegtes Abbauland, wie z. B. stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche, das weder kulturfähig ist, noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen kann, gehört zum Unland i. S. d. § 234 Abs. 5 BewG (Rz. 43) und nicht zum Abbauland.[3]

Soweit eine Fläche im Feststellungszeitpunkt tatsächlich zum Abbau eines Bodenschatzes wie Kies dient und es sich nicht um Abbauland handelt, ist sie im reformierten Bewertungsrecht dem Grundvermögen zuzurechnen (s. § 232 BewG Rz. 37 und 39).

 

Rz. 40

Einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 234 Abs. 3 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 101.
[2] Wiegand in Rössler/Troll, BewG, zu § 234 Abs. 3 BewG, Rz. 8.

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