Rz. 37

In § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG wird der in § 232 Abs. 1 BewG normierte Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sein müssen, durchbrochen. Unter den in § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG bestimmten Voraussetzungen werden Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpunkt tatsächlich nicht einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausgenommen. Entsprechendes gilt bei Überlagerung der land- und forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung.[1]

Ob eine Fläche, ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.[2]

 

Rz. 38

Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen sind, gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere der Grund und Boden sowie die Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpunkt Wohnzwecken dienen. Das reformierte Bewertungsrecht übernimmt insoweit in Übereinstimmung mit der ertragsteuerlichen Konsumgut-Lösung die bisherige Rechtslage bei der Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte nach §§ 125 ff. BewG.[3]

Im Gegensatz zur bisherigen Einheitsbewertung in den alten Ländern gehören somit insbesondere die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen sowie den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen (bisheriger Wohnteil i. S. d. § 34 Abs. 3 BewG), einschließlich der jeweils dazugehörenden Fläche des Grund und Bodens nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern stets zum Grundvermögen. Entsprechendes gilt für die Wohnungen der Arbeitnehmer (Betriebswohnungen) oder für Ferienwohnungen. In den neuen Ländern gehören die Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, bereits bei der Einheitsbewertung zum Grundvermögen.

Die Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, bilden jeweils mit dem dazugehörenden anteiligen Grund und Boden eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.[4] Für die anteilige Zuordnung des Grund und Bodens ist grundsätzlich die Verkehrsanschauung i. S. d. § 2 Abs. 2 BewG maßgeblich. Die Abgrenzung nach der Zweckbestimmung durch den Eigentümer findet dort ihre Grenze, wo diese Zweckbestimmung in Widerspruch zur Verkehrsanschauung und der tatsächlichen Nutzung im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG steht. Im Rahmen der Zuordnung des anteiligen Grund und Bodens zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind neben den bebauten Flächen auch die übrigen Flächen, wie Garten- und Stellplatzflächen, einzubeziehen.[5]

Bebaute Flächen und Nebenflächen, wie Stellplätze und Hausgärten, die den Gebäuden und Gebäudeteilen, die Wohnzwecken dienen, zugeordnet werden können, sind dem Grundvermögen zuzurechnen. Ziergärten und Parkanlagen, die einer gärtnerischen Nutzung nicht dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.[6] Zur flächenmäßigen Abgrenzung des Grundvermögens in Fällen enger räumlicher Verbindung, insbesondere bei einer Hofstelle s. Kommentierung zu § 237 BewG und A 237.24 Abs. 5-7 AEBewGrSt.

Bei Betrieben in den alten Ländern, die vor dem 31.12.1998 bereits bestanden haben, ist eine Abgrenzung der Wohngebäude einschließlich des Grund und Bodens nach § 13 Abs. 4 und 5 EStG erfolgt. Diese Abgrenzung ist grundsätzlich zu übernehmen. Bei Betrieben in den neuen Ländern stellt sich diese Abgrenzungsfrage grundsätzlich nur bei neu entstehenden wirtschaftlichen Einheiten, da die Wohngebäude bereits nach bisheriger Rechtslage bei der Einheitsbewertung abgegrenzt und als Grundvermögen erfasst sind.[7]

 

Rz. 39

Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen sind, gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG des weiteren Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die im Feststellungszeitpunkt zwar nicht Wohnzwecken, aber anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.

Hierzu gehören insbesondere Grundstücks- und Gebäudeflächen, die am Feststellungsstichtag zu gewerblichen (z. B. fremdgewerblich genutzte Ladengeschäfte, Werkstätten oder Gastwirtschaften), freiberuflichen, öffentlichen (z. B. Überlassung von Flächen an die Gemeinde zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben) oder sonstigen (z. B. ehemaliges Stallgebäude wird zum Schützenhaus umgebaut oder eine Scheune als Bootsschuppen genutzt) Zwecken dienen. Ebenso ist ein Grundstück, dass Sport- und Freizeitzwecken dient, dem Grundvermögen zuzurechnen.[8]

Grundstücksflächen, die z. B. als Park- oder Lagerplätze unentgeltlich überlassen oder vermietet werden, dienen ebenfalls nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Soweit Gru...

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