A. Form des Antrags und Zuständigkeit (§ 39a Abs 2 S 1 EStG)

 

Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39a Abs 2 S 1 EStG ist der Antrag iSd § 39a Abs 1 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom ArbN eigenhändig zu unterschreiben. Den Vordruck bestimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder (§ 51 Abs 4 Nr 1 Buchst c EStG). Der Antrag ist unzulässig, sofern er nicht die Formvorschriften erfüllt (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 70 aE (Oktober 2018)).

Für nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl ArbN ist im Regelfall das Wohnsitz-FA für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale und damit auch für die Ermittlung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen zuständig. Abweichend hiervon kann dies nach Zuständigkeitsverordnungen der Länder auch das für die Veranlagung zur ESt zuständige Finanzamt sein (zB durch Zentralisierungsmaßnahmen in Großstädten, s BMF BStBl I 2018, 1137). Soweit das FA auf Antrag des ArbN eines Frei- bzw Hinzurechnungsbetrag nach § 39a EStG als LSt-Abzugsmerkmal bildet (§ 39 Abs 1, 4 EStG, s § 39 Rn 10ff (Mues) und s § 39 Rn 50ff (Mues)), teilt es dies dem BZSt zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den ArbG mit (§ 39e Abs 1 S 2 EStG, s § 39e Rn 12 (Mues)).

B. Antragsfrist (§ 39a Abs 2 S 2 u 3 EStG)

 

Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll (§ 39a Abs 2 S 2 EStG) und endet am 30. November des Kj, für das der Freibetrag gilt (§ 39a Abs 2 S 3 EStG). Werden Anträge auf LSt-Ermäßigung entgegen der gesetzlichen Vorgabe bereits vor dem 1. Oktober des Vorjahres gestellt, lehnt das FA diese Anträge nicht aus formalen Gründen ab, sondern bearbeitet diese Anträge mit Start des LSt-Ermäßigungsverfahrens (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 134).

C. Antragsgrenze (§ 39a Abs 2 S 4 EStG)

 

Rn. 42

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39a Abs 2 S 4 EStG ist der Antrag auf Bildung eines Freibetrages aus der Summe wegen

nur zulässig, wenn

insgesamt 600 EUR übersteigen (beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe).

 

Rn. 43

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Für die weiteren Ermäßigungstatbestände, dh

greift die Antragsgrenze demgegenüber nicht (unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe).

 

Rn. 44

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Stützt der ArbN seinen Ermäßigungsantrag auf mehrere Gründe und übersteigen die Aufwendungen zwar insgesamt die Antragsgrenze von 600 EUR, die Summe der Aufwendungen für lediglich beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe allein dagegen nicht, ist der Antrag (nur) insoweit unzulässig.

 

Beispiel:

Der ArbN beantragt wegen

die Ermittlung eines Freibetrags für das LSt-Abzugsverfahren.

Der Antrag ist bzgl WK und SA unzulässig, da diese zusammen nur 525 EUR betragen (1 350 EUR (WK) ./. 1 000 EUR (WK-Pauschbetrag) + 175 EUR = 525 EUR.

IHv 1 000 EUR ist der Antrag dagegen zulässig, da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG unbeschränkt antragsfähig ist.

 

Rn. 45

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die FinVerw (R 39a.1 Abs 2 LStR 2015) geht bzgl der Frage, ob die Antragsgrenze nach § 39a Abs 2 S 4 EStG überschritten wird, von folgenden Grundsätzen aus:

  • Soweit für WK bestimmte Beträge gelten, zB für Verpflegungsmehraufwendungen und pauschale Kilometersätze bei Auswärtstätigkeit, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sind diese maßgebend.
  • Bei SA iSd § 10 Abs 1 Nr 1a, 1b u 4 EStG (bestimmte, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebensla...

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