Rn. 26

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 24b Abs 1 EStG können alleinstehende StPfl einen (Grund-)Entlastungsbetrag iHv 1 908 EUR im Kj (159 EUR im Monat) und ggf einen Erhöhungsbetrag für ein zweites Kind bzw weitere Kinder iHv jeweils 240 EUR im Kj (12 EUR pro Monat) von der Summe der Einkünfte abziehen (s § 24b Rn 36ff (Pust), s BMF BStBl I 2017, 1432). Der (Grund-)Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann allerdings bei verwitweten ArbN nicht über das Steuerklassensystem berücksichtigt werden, da der (Grund-)Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grds mit der Steuerklasse II berücksichtigt wird (§ 38b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG). Für verwitwete ArbN kann jedoch im Kj des Todes des Ehegatten/Lebenspartners und für das folgende Kj das Splittingverfahren und damit insbesondere die Steuerklasse III angewandt werden (§ 38b Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, Gnadensplitting). Aus diesem Grund sieht § 39a Abs 1 S 1 Nr 8 EStG vor, dass verwitwete ArbN, die die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, im Todesjahr des Ehegatten/Lebenspartners und im Folgejahr den (Grund-)Entlastungsbetrag iHv 1 908 EUR als Freibetrag eintragen lassen können. Erhöhungsbeträge für ein zweites Kind und weitere Kinder können bereits gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG (Rn 15ff) berücksichtigt werden.

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