Rn. 14
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Des Weiteren kommen nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4 EStG Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene nach § 33b Abs 1 bis 5 EStG in Betracht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 33b Abs 1–5 EStG (s Erläut zu § 33b (Nacke)).
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