Rn. 27

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach einzelnen DBA-Bestimmungen werden die Einkünfte nicht von der Besteuerung freigestellt; stattdessen wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden (Anwendung der Anrechnungsmethode). Dies gilt ua für Fälle der gewerbsmäßigen ArbN-Überlassung (zB DBA mit Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Polen oder Schweden) oder für Vergütungen des Bordpersonals von Schiffen und Luftfahrzeugen. In einigen Fällen sehen DBA die Anrechnungsmethode grundsätzlich vor.

Wegen der regelmäßig auftretenden Doppelbesteuerung von Lohneinkünften bestehen in diesen Fällen nach Ansicht der FinVerw keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen für die voraussichtlich abzuführende ausländische Abzugsteuer einen Freibetrag für das LSt-Abzugsverfahren zu bilden. Der Freibetrag darf jedoch die Einnahmen, die unter die Anrechnungsmethode fallen, nicht übersteigen.

 

Rn. 28

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Daher lässt es die FinVerw in folgenden Fällen, in denen es wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kj zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung kommen kann, zu, dass aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst c EStG (s Rn 21) maximal das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden ausländischen Abzugsteuer als Freibetrag für das LSt-Abzugsverfahren gebildet wird, begrenzt auf die Höhe des voraussichtlichen im Ausland zu versteuernden Arbeitslohns, für den die Anrechnungsmethode anzuwenden ist:

 

Rn. 29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Damit die vorstehende Billigkeitsregelung Anwendung findet, fordert die FinVerw, dass der ArbN durch geeignete Unterlagen (zB Bestätigung des ArbG) glaubhaft macht, dass der Quellensteuerabzug im anderen Staat bereits vorgenommen wurde oder mit dem Quellensteuerabzug zumindest ernsthaft zu rechnen ist. Bei der Berechnung des Freibetrags dürfen ausländische Steuern eines Nicht-DBA-Staates nur zugrunde gelegt werden, wenn sie der deutschen ESt entsprechen (vgl Anhang 12 II EStH; s H 34c Abs 1, 2 EStH 2019 "Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen ESt entsprechen"). Ggf ergibt sich nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG eine Pflicht zur ESt-Veranlagung.

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