Rn. 18

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der Freibetrag des § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG entspricht den nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen zu berücksichtigenden Beträgen.

 

Rn. 19

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a EStG ist danach bereits beim LSt-Abzug die Berücksichtigung eines Verlustabzugs gemäß § 10d Abs 2 EStG (s § 10d Rn 66ff (Gassen/Schwarz)) sowie die Geltendmachung von Abzugsbeträgen zur Förderung des Wohnungseigentums (§§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i EStG (s Erläut zu § 10f (Schindler); s Erläut zu § 10g (Schindler)) und § 15b BerlinFG) möglich.

 

Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Über § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst b EStG kann ein ArbN als Freibetrag die Summe der negativen Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, VuV, sonstigen Einkünften, die der ArbN und sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt estpfl Ehegatte/Lebenspartner voraussichtlich erzielen wird, berücksichtigen lassen.

Bei der Ermittlung der Summe ist zu beachten, dass sich der Betrag der negativen Einkünfte des ArbN zB um die positiven Einnahmen des Ehegatten/Lebenspartners vermindert (R 39a.2 S 1 und 2 LStR 2015). Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wie auch positive Einkünfte aus KapVerm sind bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst b EStG stets außer Betracht zu lassen (s R 39a.2 LStR 2015). Negative Einkünfte aus KapVerm kommen seit Einführung der AbgSt ab dem VZ 2009 nur noch in Betracht, wenn es sich um Kapitaleinkünfte iSd § 32d Abs 2 Nr 1–3 EStG handelt und somit das Verlustausgleichsverbot nach § 20 Abs 6 S 2 EStG nicht greift. Vorjahresverluste können angesetzt werden, ohne dass sie nach § 10d Abs 4 EStG bereits besonders festgestellt worden sein müssen (FG Sa EFG 2003, 323, aufgehoben aus anderen Gründen durch BFH BFH/NV 2005, 1108; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 5 (40. Aufl); Feldgen in Korn, § 39a EStG Rz 23 (Oktober 2017)).

Negative Einkünfte aus VuV eines Gebäudes können grundsätzlich erstmals für das Kj berücksichtigt werden, das auf das Kj der Fertigstellung oder der Anschaffung des Gebäudes folgt (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG iVm § 37 Abs 3 EStG). Das Objekt ist angeschafft, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergegangen sind. Das Objekt ist fertig gestellt, wenn es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist; die Bauabnahme ist nicht erforderlich (s H 7.4 EStH 2019 "Fertigstellung"). Wird ein Objekt vor der Fertigstellung angeschafft, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend.

Die Berücksichtigung des Abzugs nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG stellt eine Ermessensentscheidung des FA dar (FG Ha EFG 2011, 1425, Beschwerde unbegründet BFH BFH/NV 2011, 1880; FG Sa EFG 2012, 1883 (rkr); FG Münster EFG 2012, 2194 (rkr); Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 40 (Dezember 2018); zweifelnd Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 5 (40. Aufl)). Sofern das FA nachträglich feststellt, dass die als Freibetrag berücksichtigte negative Summe der Einkünfte iSd § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst b EStG zu hoch angesetzt worden ist, kann es zur Kompensation der zu wenig einbehaltenen und abgeführten LSt entsprechend erhöhte ESt-Vorauszahlungsfestsetzungen erlassen (Thürmer in Blümich, § 39a Rz 44 (Dezember 2018); Feldgen in Korn, § 39a EStG Rz 25 (Oktober 2017); Stache in Bordewin/Brandt, § 39a EStG Rz 114; dies ablehnend etwa Hummel in K/S/M, § 39a EStG Rz 27 (September 2017)).

 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Schließlich ist noch nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst c EStG das Vierfache der Steuerermäßigung nach den § 34f EStG (sog Baukindergeld, es handelt sich um eine auslaufende Vorschrift, die an die Inanspruchnahme von § 7b EStG, § 10e EStG oder § 15 BerlinFG geknüpft war), § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, s Erläut zu § 35a (Barein)) und 35c EStG (Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, s Erläut zu § 35c (Nacke)) zu berücksichtigen.

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