Rn. 23

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Steht ein ArbN in mehr als einem Dienstverhältnis, hat er die Möglichkeit, den im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Eingangsbetrag beim LSt-Abzug auf das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI (zweites und weitere Dienstverhältnisse) zu übertragen. Wäre diese Übertragung nicht möglich, würde häufig LSt aus dem zweiten oder einem weiteren Dienstverhältnis einbehalten werden, die iRd einer Veranlagung zur EStG wieder erstattet werden müsste. Dies betrifft zB ArbN mit mehreren gering entlohnten Arbeitsverhältnissen, Auszubildende mit einer Nebentätigkeit, Betriebsrentner, die neben einer Werkspension noch Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis beziehen oder Rentner mit mehreren Betriebsrenten. Vor diesem Hintergrund sieht § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 S 1 EStG vor, dass ein Betrag insgesamt bis zur Höhe des (auf volle EUR abgerundeten) zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Abs 2 S 5 EStG (s § 39b Rn 23ff (Mues)), bis zu dem nach der Steuerklasse des ArbN, die für den LSt-Abzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, LSt nicht zu erheben ist.

 

Rn. 24

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Voraussetzung für diese Übertragung ist nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 Buchst a EStG, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der Eingangsbetrag, also der Betrag, ab dem LSt zu erheben ist. Dabei ist auf die Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) abzustellen. Zudem wird nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 S 2 Buchst b EStG in Höhe des auf ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis übertragenen Betrags ein Hinzurechnungsbetrag für das erste Dienstverhältnis ermittelt, der dem Arbeitslohn (des ersten Dienstverhältnisses) hinzuzurechnen ist.

 

Rn. 25

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag gemäß § 39a Abs 1 S 1 Nr 1–6, 8 EStG ermittelt werden, ist nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 7 S 3 EStG nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen. Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 S 4 EStG).

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