Rn. 23

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE).

 

Rn. 24

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) sowie ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24 (Schindler)) abgezogen.

 

Rn. 25

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Weiterhin ist nach § 39b Abs 2 S 4 EStG der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als LSt-Abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Abs 1 EStG, s § 39a Rn 10ff (Mues)) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s § 39a Rn 24 (Mues)) – jeweils unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Abs 2 S 2 EStG auch auf einen Jahreswert hochgerechnet – zu vermindern bzw zu erhöhen.

 

Rn. 26

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der nach Maßgabe der § 39 Abs 2 S 3 u 4 EStG modifizierte Jahresarbeitslohn wird sodann nach § 39b Abs 2 S 5 EStG um weitere Posten gemindert, um so den zu versteuernden Jahresbetrag zu erhalten.

In § 39b Abs 2 S 5 EStG sind die folgenden Minderungsposten aufgezählt:

 

Rn. 27

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Berücksichtigung einer Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG erfolgt grds bei allen Steuerklassen, da jeder gesetzlich versicherte ArbN Vorsorgeraufwendungen zu tragen hat, die grundsätzlich auch auf den Arbeitslohn eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses erhoben werden (umfassend zur Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren, s BMF BStBl I 2013, 1532). Die Ermittlung der als Vorsorgepauschale zu berücksichtigenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt pauschaliert in der Weise, dass bezogen auf den Arbeitslohn des jeweiligen ArbN Beträge in Höhe, wie sie (entsprechend dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entstehen, berücksichtigt werden (BT-Drucks 16/13429, 13 f, 45f). Bei gesetzlich versicherten ArbN werden die Vorsorgepauschalen in den Steuerklassen I bis VI und bei privat versicherten ArbN lediglich in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, da bei Letzteren eine Mehrfachbeschäftigung nicht zu höheren Beiträgen führt. Bei der Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale braucht der ArbG keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern kann sich auf die ihm bekannten Tatsachen beschränken (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 27 (Oktober 2018)).

 

Rn. 28

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 S 1 Buchst a EStG wird eine Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung bei gesetzlich pflichtversicherten oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI befreiten ArbN, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der allg Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entspricht, von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn abgezogen.

Durch den Verweis auf die Rentenversicherungspflicht bzw die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI) wird sichergestellt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen nur im Falle der tatsächlichen Zahlung Berücksichtigung finden und zB nicht bei nicht rentenversicherungspflichtigen Beamten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäft...

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