Rn. 50

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die LSt-Abzugsmerkmale stellen Informationen über den ArbN dar, die den ArbG in die Lage versetzen, den zutreffenden LSt-Abzug vorzunehmen.

Die gemäß § 39 Abs 4 Nr 1–3 EStG zu bildenden LSt-Abzugsmerkmale sind

Die Bedeutung des Kinderfreibetrags hat im LSt-Verfahren erheblich an Bedeutung verloren, da die steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums im laufenden Kj über die Zahlung des Kindergeldes erfolgt, sodass sich der Kinderfreibetrag nur noch bei den Zuschlagsteuern zur LSt (SolZ und KiSt) auswirkt (s § 38b Rn 80 (Mues)).

 

Rn. 51

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Darüber hinaus können gemäß § 39 Abs 4 Nr 4 u 5 EStG bei entsprechendem Antrag als LSt-Abzugsmerkmal gebildet werden

  • die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst d EStG) für die Dauer von zwölf Monaten bei entsprechendem Antrag durch den ArbN sowie
  • die Mitteilung, dass der von einem ArbG gezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt freizustellen ist bei entsprechendem Antrag durch den ArbN oder ArbG.

Daneben sind nach § 39e Abs 3 S 1 EStG die für den KiSt-Abzug erforderlichen Merkmale zu bilden (s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 5).

 

Rn. 52

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die in § 39 Abs 4 Nr 4 u 5 EStG genannten LSt-Abzugsmerkmale können derzeit noch nicht für den ArbG zum Abruf als ELStAM bereitgestellt werden, da sie erst in einer weiteren programmtechnischen Ausbaustufe des Verfahrens berücksichtigt werden sollen (vgl § 52 Abs 36 EStG, dazu s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 6).

Übergangsweise können die unter § 39 Abs 4 Nr 4 EStG fallenden Beiträge beim LSt-Abzug berücksichtigt werden, wenn der ArbN dem ArbG eine entsprechende Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt. Die Beiträge werden kalenderjahrübergreifend für die Dauer von zwölf Monaten als LSt-Abzugsmerkmal gebildet, da die Beitragsdaten regelmäßig erst nach Ablauf des Beitragsjahres an die FinVerw übermittelt werden. Kommt es unterjährig zu einer Erhöhung der Beiträge, können die zu berücksichtigenden Beiträge an die zu zahlenden eigenen Beiträge angepasst werden (BT-Drucks 17/6263, 51; Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 24 (August 2018)).

Die Freistellung von Arbeitslohn iSd § 39 Abs 5 Nr 5 EStG kann mit dem Vordruck "Antrag für unbeschränkt estpfl ArbN auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines DBA" beim Betriebsstätten-FA des ArbG (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) beantragt werden (zum Stand der DBA zum 01.01.2021 s BMF BStBl I 2021, 265).

Bei einer antragsunabhängigen Steuerbefreiung nach einem DBA kann der LSt-Abzug auch ohne Bescheinigung vom ArbG unterlassen werden. Gleichwohl ist das Betriebsstätten-FA auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung auszustellen (R 39b.10 LStR 2015). Bei einer antragsabhängigen Steuerbefreiung darf der LSt-Abzug nur unterbleiben, wenn das Betriebsstätten-FA bescheinigt, dass der Arbeitslohn nicht der deutschen LSt unterliegt (BFH BStBl II 1989, 755; H 39b.10 LStH 2021 "Antragsabhängige Steuerbefreiung nach DBA"). Das FA hat in der Bescheinigung den Zeitraum anzugeben, für den sie gilt. Dier Zeitraum darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten und soll mit Ablauf eines Kj enden.

Die Bescheinigung ist vom ArbG als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (R 39b.10 LStR 2015).

 

Rn. 53–59

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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