Rn. 13

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ag Belastungen sind nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 3 EStG berücksichtigungsfähig, sofern es sich um ag Belastungen iSd §§ 33, 33a oder § 33b Abs 6 EStG handelt. Es handelt sich bei den genannten ag Belastungen um

Die zumutbare Belastung berechnet sich im LSt-Ermäßigungsverfahren gemäß R 39a.1 Abs 5 LStR 2015 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des ArbN und ggf seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt estpfl Ehegatten/Lebenspartners, aus allen Dienstverhältnissen, gekürzt um den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24a (Schneider)), die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG, s § 19 Rn 392ff (Barein)) sowie die WK (mindestens Pauschbetrag; §§ 9, 9a EStG, s Erläut zu § 9 (Teller) und s Erläut zu § 9a (Hildesheim)). Steuerfreie Einnahmen, alle Bezüge, für die die LSt mit einem Pauschsteuersatz nach §§ 37a, 37b EStG (s Erläut zu § 37a (Barein); s Erläut zu 37b (Stickan)), §§ 4040b EStG (s Erläut zu § 40 (Stickan); s Erläut zu § 40a (Stickan) und s Erläut zu § 40b (Stickan)) erhoben wird sowie etwaige weitere Einkünfte des ArbN und seines Ehegatten/Lebenspartners bleiben außer Ansatz. Bei der Anwendung der Tabelle in § 33 Abs 3 EStG zählen als Kinder des StPfl die Kinder, für die er einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG hat oder Kindergeld erhält. Bei der zumutbaren Belastung sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die der ArbN nach § 38b Abs 3 S 1 EStG auf die Berücksichtigung als LSt-Abzugsmerkmal verzichtet hat oder Anspruch auf einen ermäßigten Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG besteht. Ist im Kj eine unterschiedliche Zahl von Kindern zu berücksichtigen, ist von der höheren Zahl auszugehen (R 39a.1 Abs 5 S 5 LStR 2015).

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