Rn. 56

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG oder (auf Antrag) nach § 34 Abs 3 EStG kommt in Betracht, wenn die Veräußerungstatbestände der §§ 14, 14a Abs 1 EStG (luf Betrieb), § 16 EStG (Gewerbebetrieb) oder § 18 Abs 3 EStG (Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient) erfüllt sind.

Im Einzelnen sind folgende Veräußerungsvorgänge bzw gleichgestellte Vorgänge begünstigt:

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