Rn. 321

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Gem § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gehört korrespondierend zu § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA zu den gem § 16 Abs 1 EStG begünstigten Veräußerungstatbeständen. Der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters besteht aus dem schuldrechtlichen Anspruch gegen die Gesellschaft, vor allem seinem Gewinnanspruch u der Beteiligung am Liquidationserlös bzw dem Abfindungsguthaben bei Ausscheiden (glA seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 172, 18. Aufl). Es findet keine anteilige gesamthänderische Zurechnung des Vermögens der KGaA zum persönlich haftenden Gesellschafter u den Kommanditaktionären statt. Deshalb ist der persönlich haftende KGaA-Gesellschafter auch kein Mitunternehmer, sondern wird gesetzlich nur wie ein Mitunternehmer behandelt.

Das Sonder-BV gehört zu der Beteiligung des Komplementärs an der KGaA (gem § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Einkünfte, die durch Überlassung von WG an die KGaA erzielt werden; notwendiges Sonder-BV). Das Sonder-BV kann, wie in den Fällen des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG unter den dort geltenden Voraussetzungen (s Rn 254), wesentliche Betriebsgrundlage sein. Die Veräußerung führt deshalb nur dann zu einem tarifbegünstigtem Veräußerungsgewinn, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonder-BV zusammen mit der Veräußerung des Anteils erfolgt (glA Reiss in Kirchhof, § 16 EStG Rz 190, 14. Aufl).

 

Rn. 322

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Zum ggf zu übertragenen Sonder-BV zählen nicht die vom persönlich haftenden Gesellschafter gehaltenen Kommanditaktien. Daraus folgt, dass die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters am Grundkapital der KGaA nicht unter § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG fällt; dies gilt auch dann, wenn sie nicht zu einem anderen Betrieb des persönlich haftenden Gesellschafter gehört (BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881). Dies liegt an dem Verweis des § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, wodurch die Veräußerung der Anteile am Grundkapital (Kommanditaktien) nicht in den Anwendungsbereich des § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG fällt (glA Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 441 (August 2017)).

Wenn die KGaA den gesamten Betrieb veräußert, ist insgesamt eine Betriebsveräußerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG durch die KGaA selbst gegeben u keine Veräußerung eines Anteils iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, soweit der persönlich haftende Gesellschafter betroffen ist. Der Anteil des Veräußerungsgewinns, der dem persönlich haftenden Gesellschafter zukommt, wird von diesem unmittelbar nach §§ 16 Abs 4, 34 EStG besteuert (s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rz 357, März 2013).

 

Rn. 323–340

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

vorläufig frei

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