Rn. 928

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird erst seit der Änderung des § 16 Abs 3 EStG durch das StEntlG 1999 im Gesetzestext erwähnt. Jedoch war auch schon zuvor nahezu unstreitig, dass auch ein solcher Vorgang privilegiert erfolgen konnte (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 400 (39. Aufl)). Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils unterscheidet sich von der Aufgabe eines (Teil-)Betriebs durch eine Mitunternehmerschaft dadurch, dass bei Letzterem die Mitunternehmeranteile grundsätzlich bestehen bleiben und nicht untergehen, was jedoch nicht ausschließt, dass sich an die Aufgabe des Betriebs durch die Mitunternehmerschaft auch eine Vollbeendigung der Gesellschaft anschließt.

 

Rn. 929

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils kann zum einen dadurch erfolgen, dass die mit dem Mitunternehmeranteil häufig identische gesellschaftsrechtliche Beteiligung untergeht. Sie kann aber auch dadurch erfolgen, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehen bleibt, jedoch ihre steuerliche Qualifikation als mitunternehmerische Beteiligung verliert. Schließlich können auch mitunternehmerische Beteiligungen, die nicht mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung korrespondieren, insgesamt untergehen oder jedenfalls ihre steuerliche Qualifikation als mitunternehmerische Beteiligung verlieren.

 

Rn. 930–940

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge