Rn. 1509

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Auch Mitunternehmeranteile sind tauglicher Gegenstand der Realteilung. Wird auf den ausscheidenden Mitunternehmer ein Mitunternehmeranteil des Gesamthandsvermögens übertragen, ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Mitunternehmeranteil in ein weiteres BV übertragen wird (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 13), da der Mitunternehmeranteil für sich bereits BV darstellt. Das gilt auch dann, wenn die Herkunfts-Mitunternehmerschaft und der übertragene Mitunternehmeranteil (eventuell zukünftig) zu unterschiedlichen Einkunftsarten führen.

 

Rn. 1510

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Mitunternehmeranteile sind auch dann tauglicher Gegenstand der Realteilung, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird (Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 546 (November 2018)), anders bei Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen s Rn 259. Es handelt sich nicht um die Übertragung von Einzel-WG (Gragert, NWB 2019, 476), so dass die Sperrfrist nicht anwendbar ist (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 5).

Nach aA soll es sich jedenfalls dann um die Übertragung von Einzel-WG (und nicht Mitunternehmeranteilen) handeln, wenn es nicht zu einer Zuweisung des wesentlichen Sonder-BV an den Realteiler kommt (Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 211 (19. Aufl)). Das hätte vor allem die Anwendbarkeit der Behaltefrist (§ 16 Abs 3 S 3 EStG) zur Folge. Diese Auffassung ist mE abzulehnen: Die über den Mitunternehmeranteil fortbestehende gesamthänderische Bindung an den WG des BV der Unter-PerGes spricht mE gegen die Zuweisung von Einzel-WG, bei der gerade diese WG aus der mitunternehmerischen gesamthändischen Bindung herausgelöst werden.

 

Rn. 1511

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ein Ausscheiden gegen Übernahme von Mitunternehmeranteilen liegt auch dann vor, wenn bei einer doppelstöckigen PersGes ein Mitunternehmer aus der Obergesellschaft ausscheidet und als Sachwertabfindung einen Teil eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-PersGes übernimmt (Hess, BB 2019, 239; BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 2). Gerade da auch die Möglichkeit zur Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen besteht, ist hier die Möglichkeit gegeben, über eine entsprechende Aufteilung des Mitunternehmeranteils eine Gewinnrealisierung durch einen ansonsten notwendigen Spitzenausgleich zu vermeiden (vgl Hess, BB 2019, 239).

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