Rn. 341

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Bis zum 01.01.2002 galten § 16 Abs 1 Nr 2 u 3 EStG nicht nur für Veräußerungen des gesamten Mitunternehmeranteils bzw eines gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA, sondern ebenso für Veräußerungen eines Teilanteils (BFH v 06.11.1991, BStBl II 1992, 335; BFH v 13.02.1997, BStBl II 1997, 535; BFH v 18.10.1999, BStBl II 2000, 123). Der Wortlaut stellte bis zu dem Zeitpunkt nicht auf die Veräußerung des gesamten Anteils ab.

Dies änderte sich mit Inkrafttreten des UntStFG v 20.12.2001, in dessen Folge § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 Nr 3 EStG nur noch auf Veräußerungen des gesamten Anteils Anwendung findet u Veräußerungen von Teilanteilen laufende Gewinne sind. Dadurch wurden die Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils u der Eintritt einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen gegen Zuzahlung in das PV des bisherigen Einzelunternehmers aufgrund ihrer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit gleichgestellt (BT-Drucks 14/6882, 34). Begründet werden kann diese Regelung mit Blick auf den Grundsatz der periodengerechten Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, da sich beim geballten Aufdecken sämtlicher stiller Reserven ohne steuerliche Ermäßigung nach §§ 16 Abs 4, 34 EStG eine deutlich höhere u dadurch unangemessene Besteuerung ergeben kann als bei gleichmäßiger Besteuerung der Gewinne über mehrere VZ (glA Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 235 (August 2017)). Insofern ändert auch eine quotenentsprechende Mitübertragung von im Sonder-BV enthaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen nichts an der Unanwendbarkeit der steuerlichen Begünstigung (s zur alten Rspr BFH v 12.04.2000, BStBl II 2001, 26; BFH v 14.02.2007, BStBl II 2007, 524). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 1 S 2 EStG nach § 16 Abs 2 EStG zu ermitteln (BFH v 20.08.2015, IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41).

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