Rn. 56

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

An das Vorliegen eines forstw Teilbetriebs werden – ebenso wie im Hinblick auf die Betriebseigenschaft, s Rn 23 – wesentlich geringere Anforderungen gestellt; auf die früher einmal wesentliche Unterscheidung zwischen aussetzendem u Nachhaltsbetrieb (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158) kommt es jedenfalls nicht mehr an (BFH v 17.01.1991, BStBl II 1991, 566).

 

Rn. 57

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Forstwirtschaftliche Flächen, die zum notwendigen BV eines luf Betriebs gehören, sind insgesamt ohne weitere sachliche Voraussetzungen als selbstständiger Teilbetrieb iSv § 14 EStG zu beurteilen, wenn mindestens eine dieser Flächen die Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständigen Betriebs der Forstwirtschaft erfüllt (BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 Abschn III.). Dies ist der Fall, wenn die Flächengröße zusammenhängend mindestens einen Hektar aufweist (BFH v 05.06.2006, BStBl II 2006, 960); befinden sich die Baumbestände auf verschiedenen räumlich voneinander entfernt liegenden Flurstücken, liegt ein selbstständiges WG "Baumbestand" auch bereits dann vor, wenn deren Größe einen Hektar unterschreitet (BMF v 16.05.2012, BStBl I 2012, 595 Abschn A.I.).

Erreicht die veräußerte Fläche nicht die an einen Forstbetrieb zu stellende Mindestfläche, liegt somit keine Teilbetriebsveräußerung, sondern die bloße Veräußerung eines Waldgrundstücks als WG des BV vor; der erzielte Veräußerungsgewinn rechnet in diesem Fall zum laufenden Gewinn.

 

Rn. 58

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Innerhalb eines bestehenden Forstbetriebs o forstwirtschaftlichen Teilbetriebs können auch einzelne forstwirtschaftlich genutzte Flächen das Merkmal eines selbstständigen Teilbetriebs iSv § 14 EStG erfüllen, denn nach der Rspr des BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 1589 u BFH v 17.01.1991, BStBl II 1991, 566 genügt es, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe abgetrennt u übertragen o veräußert wird, die der Erwerber als selbstständiges, lebensfähiges Forstrevier fortführen kann (BMF v 18.05.2018, aaO, Abschn III.).

 

Rn. 59

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Für die Annahme eines forstw Teilbetriebs ist, unabhängig davon, ob die Veräußerung aus einem luf Betrieb o einem reinen Forstbetrieb erfolgt, allein entscheidend, dass das vom bisherigen luf Betrieb o reinen Forstbetrieb abgespaltene Areal bei einer möglichen Fortführung der forstw Nutzung durch den Erwerber bei diesem einen eigenen Forstbetrieb iSd Ertragsteuerrechts ermöglicht. Was der Erwerber letztendlich mit dem Forstareal vorhat, ist ohne Bedeutung; demzufolge liegt beim Veräußerer eine Teilbetriebsveräußerung auch dann vor, wenn der Erwerber dieses sogleich abholzt o einer anderen Verwendung zuführt bzw in einen bereits vorhandenen Forstbetrieb eingliedert.

 

Beispiel 1:

Der LuF A verfügt über eine landw Fläche von 30 ha u eine forstw Fläche von 20 ha. A veräußert eine Forstfläche von 5 ha.

Da die veräußerte Teilfläche von 5 ha regelmäßig ausreichend groß ist, um beim Erwerber dieser Fläche (zumindest theoretisch) einen eigenständigen Forstbetrieb zu bilden, liegt bei A eine Teilbetriebsveräußerung vor. Veräußert A mehrere Wj danach weitere 5 ha Forstflächen (aus den dann noch vorhandenen 15 ha), handelt sich unter den vorgenannten Voraussetzungen wiederum um eine Teilbetriebsveräußerung.

 

Beispiel 2:

Der LuF B verfügt über eine Forstfläche von 5 ha. Er überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder 1 u 2 jeweils 1,5 ha u auf das Kind 3 die restlichen 2 ha.

Da die übertragenen Teilflächen bei den Erwerbern jeweils ausreichend groß sind, um bei ihnen einen eigenständigen Forstbetrieb zu bilden, erfolgen die Übertragungen jeweils gem § 6 Abs 3 EStG zum Buchwert. Die Kinder 1, 2 u 3 sind nunmehr Eigentümer eines selbstständigen Forstreviers.

 

Beispiel 3:

Der LuF C verfügt über eine Forstfläche von 5 ha. Er überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder 1 u 2 jeweils 2,2 ha u auf das Kind 3 die restlichen 0,6 ha.

Da die übertragenen Teilflächen bei den Kindern 1 u 2 jeweils ausreichend groß sind, um bei ihnen einen eigenständigen Forstbetrieb zu bilden, erfolgen die Übertragungen jeweils gem § 6 Abs 3 EStG zum Buchwert.

Dagegen erfüllt die auf das Kind 3 übertragene Fläche nicht die Voraussetzungen für ein selbstständiges, lebensfähiges Forstrevier, mit der Folge, dass es diesbezüglich bei C zu einer stpfl Entnahme kommt. Bei der an das Kind 3 übertragenen Forstfläche handelt es sich insoweit um PV (BMF v 18.05.2018, aaO, Abschn II.2.).

Grund für diese geringen Anforderungen an das Vorliegen eines forstw Teilbetriebs ist, dass dem Forstwirt im höchstmöglichen Umfang die Begünstigungen der §§ 14, 16 u 34 EStG zuerkannt werden sollen, die bei höheren Anforderungen an den Teilbetrieb ansonsten der Mehrzahl der Forstbetriebe verloren ginge.

 

Rn. 59a

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die vorstehend aufgezeigten geringen Anforderungen an das Vorliegen eines forstw Teilbetriebs bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. So kann ...

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