Rn. 20

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Begriff des luf Betriebs ist – anders als im Bewertungsrecht (§ 34 BewG) – im EStG nicht definiert. In § 13 EStG wird nur aufgeführt, welche Betätigungen im Einzelnen zu den Einkünften aus LuF zählen; ein substantieller Unterschied soll allerdings zwischen den beiden Legaldefinitionen in § 13 EStG u § 34 BewG nicht bestehen (BFH v 05.11.1981, BStBl II 1982, 158). Wegen der Mindestanforderungen an das Vorliegen eines landw Betriebs s § 13 Rn 8 (Mitterpleininger), zu den Mindestanforderungen bzgl eines Forstbetriebs s § 13 Rn 9–12 (Mitterpleininger).

 

Rn. 21

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Unter einem landw Betrieb iSd EStG wird man eine organisierte, örtlich gebundene Einheit wirtschaftlicher u rechtlicher Art zu verstehen haben, in der Arbeitskräfte u Betriebsmittel zur planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Produkte eingesetzt werden; zu diesem Betrieb gehören – anders als im Bewertungsrecht – auch die zugepachteten Flächen (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Ob mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstätten einen einheitlichen luf Betrieb bilden, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung der betrieblichen Verhältnisse zu entscheiden. Dabei ist auch die Entfernung zwischen den Betriebsstätten zu berücksichtigen; beträgt diese mehr als 100 km, kann im Regelfall (bei landw wie auch forstw Flächen) von einer einheitlichen Bewirtschaftung nicht mehr ausgegangen werden (BFH v 19.07.2011, BStBl II 2012, 93). Zu dieser Urproduktion kommt dann als zweite Stufe die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Verwertung der gewonnenen pflanzlichen Produkte entweder durch direkten Verkauf o als Futtergrundlage für die Tierzucht u Tierhaltung, die ihrerseits den Gewinn erbringen soll (BFH v 05.11.1981, aaO).

Alle diesem Erzeugungsprozess dienenden materiellen WG (zB Grund u Boden, stehendes Holz, Wirtschaftsgebäude) wie immateriellen WG (zB Lieferrechte, Jagdrecht, Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform usw), das tote wie lebende Inventar (Maschinen u Anlagen, Tierbestände, Feldinventar u die stehende Ernte) bilden in ihrer Summe den landw Betrieb. Dabei spielt es keine Rolle, ob der luf Betrieb im Zeitpunkt der Veräußerung o Aufgabe noch aktiv betrieben wird o bereits verpachtet ist. Da Landwirtschaft auf Stückländereien auch mit Hilfe von Maschinenring u Lohnarbeiten betrieben werden kann, ist weder eine Hofstelle noch ein voller Besatz mit Betriebsmitteln erforderlich (BFH v 18.03.1999, BStBl II 1999, 398); beträgt die landw Nutzfläche allerdings weniger 3.000 qm, ist, von Sondernutzungen abgesehen, von einer privaten Gartennutzung auszugehen (s Rn 80).

 

Rn. 22

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Ein luf Betrieb kann auch bereits vorliegen, wenn er sich im Aufbau befindet, dh, wenn er seine werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat. Ein im Aufbau befindlicher Betrieb liegt allerdings erst dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bereits vorhanden sind u bei zielgerechter Weiterverfolgung des Aufbauplans ein selbstständig lebensfähiger Organismus zu erwarten ist (BFH v 03.04.2014, BStBl II 2014, 1000).

Betrieb iSd § 14 EStG ist der betriebliche Organismus, in dem eine betriebliche Tätigkeit, die zu Einkünften iSd § 13 EStG führt, entfaltet werden kann. Es ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsveräußerung, dass der Veräußerer mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen tatsächlich bereits eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat; entscheidend ist, dass mit den veräußerten wesentlichen Betriebsgrundlagen ein Betrieb tatsächlich geführt werden könnte (BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248). Begünstigt ist hiernach die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, mit denen ein Betrieb tatsächlich geführt werden kann. Wann dieses Stadium erreicht ist, muss nach Lage des Einzelfalls, insb der Betriebsart, beurteilt werden; erforderlich ist jedenfalls, dass die für die vorgesehene Bewirtschaftungsart notwendigen Betriebsmittel bereits vorhanden sind. Hinzutreten muss darüber hinaus, dass sich die künftige Selbstständigkeit gegenüber dem Gesamtunternehmen insb nach Lage u/o Funktion zweifelsfrei erkennen lässt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn ein LuF einen weiteren selbstständigen luf Betrieb in der erklärten Absicht erwirbt, ihn alsbald als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften u dies selbst dann, wenn diese Absicht wieder aufgegeben wird, ihrer Verwirklichung aber keine Hindernisse entgegen standen (BFH v 17.06.1993, BStBl II 1993, 752).

 

Rn. 23

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Beim forstw Betrieb liegen die Verhältnisse anders. Bei ihm verkörpert nach der Aufbauphase in erster Linie das Forstareal mit seinem Baumbestand an sich den Betrieb, während andere Merkmale, so vor allem die notwendige Bearbeitung u Bestandspflege mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln, als entscheidendes Wesensmerkmal des Betriebs zurücktreten, weil sich durch das natürliche Wachstum der Baumbestände ein jährlicher Wertzuwachs vollzieht, der...

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