Rn. 70

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Betriebsaufgabe unterscheidet sich von der Betriebsveräußerung nur insoweit, als hier der Landwirt zunächst einmal seine Tätigkeit einstellen muss u daran anschließend alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das PV überführt o an verschiedene Erwerber veräußert. Die Betriebsaufgabe ist jedoch zu unterscheiden von der – nicht begünstigten – Betriebsabwicklung (s Rn 72) und der Betriebsverkleinerung (s Rn 80).

 

Rn. 71

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Tarifbegünstigt (§§ 14, 16 Abs 4, 34 EStG) ist eine Betriebsaufgabe allerdings nur dann, wenn für die Betriebsfortführung funktional bzw quantitativ wesentliche Grundlagen nicht in einen anderen Betrieb (§ 6 Abs 5 S 1 EStG) bzw in ein Sonder-BV bei einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs 5 S 2 EStG) überführt o unentgeltlich o gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen werden (BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229); auch s Rn 30. Andererseits erfordert der Begriff einer Betriebsaufgabe aber nicht, dass der bisherige Betriebsinhaber künftig keine luf Tätigkeit mehr ausüben darf; eine Betriebsaufgabe kann deshalb auch dann gegeben sein, wenn der LuF einen neuen Betrieb beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus zu bestehen aufgehört hat (s Rn 11). Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass nach Betriebsaufgabe Teile des bisherigen BV an eine GmbH verpachtet werden u dadurch eine gewerbliche Betriebsaufspaltung begründet wird (BFH v 30.06.2006, BStBl II 2006, 652).

 

Rn. 72

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Von einer Betriebsabwicklung ist dagegen auszugehen, wenn die Bewirtschaftung des luf Betriebs ohne Betriebsaufgabeerklärung mit der Absicht eingestellt wird, die (noch) vorhandenen Betriebsgrundstücke nach u nach zu verkaufen; die Veräußerungsgewinne sind dann als laufende Gewinne aus LuF zu erfassen (BFH v 27.10.1983, BStBl II 1984, 364: Veräußerung des luf Grund u Bodens über einen Zeitraum von 4 Wj). Durch die allmähliche Veräußerung o sonstige Verwertung des BV hat der StPfl es damit in der Hand, die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden u die Besteuerung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung o der eindeutigen Entnahme zu verlegen. Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht hat, das bisherige Vermögen – zumindest die wesentlichen Grundlagen – demnächst in einem anderen, ihm gehörigen luf Betrieb zu verwenden o es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebs zu veräußern o in das PV zu überführen. Fehlt diese Absicht, werden auch die wesentlichen Grundlagen mit der Einstellung des Betriebs PV. Die Einstellung hat dann zur Folge, dass zwangsläufig eine – begünstigte – Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf (BFH v 16.12.2009, BFH/NV 2010, 729).

 

Rn. 73

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Betriebsinhaber den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen u seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, u wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert o in das PV überführt (BFH v 30.08.2007, BStBl II 2008, 113). Hierbei geht die BFH-Rspr von der Vorstellung aus, dass die Betriebsaufgabe als Entnahmevorgang eigener Art, nämlich als Totalentnahme zu werten ist.

 

Rn. 74

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Daraus folgt, dass die Betriebsaufgabe – ebenso wie die Entnahme – voraussetzt, dass die Verknüpfung der WG mit dem Betrieb gelöst wird. Regelmäßig bedarf es hierfür eines entsprechenden nach außen in Erscheinung tretenden Entschlusses des StPfl. Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des StPfl, seinen Betrieb demnächst aufgeben zu wollen, sondern erst mit vom Aufgabeentschluss getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie zB die Einstellung der werbenden Tätigkeit o die Veräußerung bestimmter für die Fortführung des Betriebs unerlässlicher WG des BV (BFH v 09.02.1972, BStBl II 1972, 455); die Ankündigung einer Betriebsaufgabe gegenüber dem Kunden- bzw Lieferantenkreis, der Ausverkauf von Vorräten, Vorbesprechungen mit dem Notar usw stellen noch keine derartigen Handlungen dar, durch die objektiv die Auflösung des Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens eingeleitet wird (BFH v 05.07.1984, BStBl II 1984, 711). Demzufolge stellt auch die Flucht eines sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen LuF noch keine Betriebsaufgabe dar, wenn der luf Betrieb zunächst (von den Angehörigen) noch weiterbetrieben u erst danach allmählich abgewickelt wird (BFH v 30.08.2007, BStBl II 2008, 113); aus den gleichen Gründen führt auch der Tod des Betriebsinhabers zu keiner Bet...

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