Schrifttum:

Bolin, Zur Rechts- u Billigkeitslage bei der Aufgabe landw Betriebe, INF 2001, 39;

Bolin/Müller, Bewertung des Grund u Bodens landw Hofstellen, INF 2002, 449;

Kanzler, Grundfragen zur Besteuerung betrieblicher Veräußerungsgewinne, FR 2003, 1;

Hiller, Aufgabe von unterbrochenen luf Betrieben, INF 2003, 815;

Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten luf Betrieben, StBp 2004, 235;

Kanzler, Aufgabezeitraum u aufgabebezogene Gewinnrealisierung bei einer gestreckten Betriebsaufgabe, FR 2005, 942;

Hiller, Zweifelsfragen zum Verpächterwahlrecht, INF 2006, 658;

Kanzler, Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns u Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe bei Abgabe einer rückwirkenden Aufgabeerklärung, FR 2006, 380;

Hutmacher, Betriebsnachfolgeregelungen in der LuF, StC 2007, Nr 10, 31;

Schuster, Korrektur angezeigt – Gedanken zum Verpächterwahlrecht, FR 2007, 584;

Hiller, Unternehmensnachfolge: Ertragsteuerliche Behandlung bei Rückbehalt von WG, StC 2008, Nr 3, 29;

Stephany, Zum Verpächterwahlrecht bei der parzellenweisen Verpachtung eines landw Betriebs, AUR 2008, 182;

Kanzler, Ich bin dann mal weg – oder: Eine Flucht ist noch keine Betriebsaufgabe, FR 2008, 184;

Giere, Rückbehalt von Flächen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Betriebsübertragungen, HLBS-Report 2009, 13;

Kanzler, Die gestreckte Betriebsaufgabe u -veräußerung, DStR 2009, 400;

WENDT, Fortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung u -unterbrechung nach § 16 Abs 3b EStG, FR 2011, 1023;

Manz, Verpächterwahlrecht u Fortführungsfiktion, DStR 2013, 1512;

Mielke, Gesamtplan-Rspr bei der Übertragung betrieblicher Einheiten, DStR 2015, 673;

Hiller/Horn, Verpachtung u Übergabe landw Betriebe, 5. Aufl, 2018.

Verwaltungsanweisungen:

BMF v 13.01.1993, BStBl I 1993, 80 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF v 26.02.2007, BStBl I 2007, 269 (Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge);

BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7 (Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs 4 EStG u der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG);

BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019,6 (Realteilung: Anwendung von § 16 Abs 3 S 2–4 EStG);

BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF v 27.12.2018, BStBl I 2019, 11 (Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft u ihrer Auseinandersetzung);

BMF v 22.11.2016, BStBl I 2016, 1326 (Anwendungsschreiben zu § 16 Abs 3b EStG);

BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 (Ertragsteuerliche Behandlung v forstwirtschaftlichen Flächen als BV eines Erwerbsbetriebs);

BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 (Zweifelsfragen zu § 6 Abs 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung v Mitunternehmeranteilen mit Sonder-BV u v Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonder-BV sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen; Verhältnis v § 6 Abs 3 zu § 6 Abs 5 EStG);

R 14 EStR 2012;

H 14 EStH 2018;

R 16 EStR 2012;

H 16 EStH 2018.

I. Allg Bedeutung der Vorschrift

A. Norminhalt

 

Rn. 1

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zu den Einkünften aus LuF gehören nach § 14 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines luf Betriebs o Teilbetriebs o eines Anteils an einem luf BV erzielt werden. Das gilt auch für die Aufgabe eines luf Betriebs bzw luf Teilbetriebs, da die Aufgabe einer Veräußerung gleichsteht (§ 14 S 2 EStG iVm § 16 Abs 3 S 1 EStG). Die – aus heutiger Sicht nur noch deklaratorische – Vorschrift wurde erstmals in das EStG 1934 eingefügt, um – eine damals noch nicht sichergestellte Erfassung der – Veräußerungsgewinne im luf Bereich der Besteuerung zu unterwerfen (RFH v 04.12.1929, RStBl 1930, 196).

 

Rn. 2

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

§ 14 EStG entspricht sowohl hinsichtlich der zu erfassenden Besteuerungsvorgänge als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen dem für gewerbliche Veräußerungs-/Aufgabegewinne geltenden § 16 EStG, auf dessen Erläuterung insoweit verwiesen wird (s Erläut zu § 16 (Benz)). Dementsprechend wird nachfolgend nur auf die Besonderheiten der LuF eingegangen.

 

Rn. 3

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Schlussbesteuerung der betrieblichen Tätigkeit des StPfl ist unabhängig von der vordem angewandten Gewinnermittlungsart; demzufolge führt R 14 Abs 1 S 5 EStR 2012 zutreffend aus, dass auch LuF mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem § 13a EStG den bei der Veräußerung o Aufgabe des luf Betriebs (Teilbetriebs) sich ergebenden Veräußerungsgewinn iSd § 14 EStG zu versteuern haben (BFH v 03.06.1965, BStBl III 1965, 579; BFH v 23.02.1989, BStBl II 1989, 709; BFH v 20.04.1995, BStBl II 1995, 708; ausführlich dazu s Rn 211). Der Übergang zum Bestandsvergleich ist deshalb geboten, weil der zum vollen Tarif zu besteuernde laufende Gewinn vom Veräußerungsgewinn abzugrenzen ist.

 

Rn. 4

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Vorschrift bezweckt, die durch die Ausübung steuerlicher Bewertungswahlrechte bei der laufenden Gewinnermittlung entstandenen stillen Reserven, aber auch die durch das Verbot der Höherbewertung entstandenen unrealisierten Gewinne beim letzten betrieblichen Vorfall, eben der Betriebsveräußerung o der Betriebsaufgabe einkommensteuerlich zu erfassen: Zielsetzung des § 14 EStG iVm §§ 16 Abs 4 ...

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