Rn. 10

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Eine Veräußerung des (ganzen) luf Betriebs liegt vor, wenn der Betrieb in einem einheitlichen Vorgang mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann; nicht erforderlich ist, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Führt der entgeltliche Erwerber den Betrieb jedoch nicht fort, liegt – obwohl der Betrieb als Ganzes an einen Erwerber veräußert wurde – gleichwohl keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe vor (BFH v 19.05.2005, BStBl II 2005, 637).

 

Rn. 11

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Einstellung o Beendigung der luf Betätigung des Veräußerers ist, anders als im gewerblichen Bereich (BFH v 02.09.1992, BFH/NV 1993, 161; BFH v 12.06.1996, BStBl II 1996, 527 mwN), grundsätzlich kein Kriterium der Betriebsveräußerung; dementsprechend liegt eine Betriebsveräußerung auch dann vor, wenn alle wesentlichen Grundlagen eines Betriebs veräußert u vom Veräußerer sogleich zurückgepachtet werden, denn § 14 EStG ist anders als § 16 EStG nicht tätigkeitsbezogen, sondern betriebsbezogen auszulegen (BFH v 25.01.2017, BFH/NV 2017, 1077).

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