Rn. 60

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Gem § 14 S 1 EStG iVm § 16 Abs 1 Nr 2 EStG gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu den nach § 34 Abs 1 u 2 Nr 1 EStG begünstigten Einkünften aus LuF. Einer Veräußerung des Mitunternehmeranteils steht dessen Tausch gleich (BFH v 08.07.1992, BStBl II 1992, 946). Dagegen stellt der (entgeltliche) Verzicht eines Gesellschafters auf die Ausübung seiner gesellschaftsrechtlichen Befugnisse keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils dar (BFH v 06.11.1991, BStBl II 1992, 335).

 

Rn. 61

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Scheidet ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Gesellschaft gegen Entgelt aus u führt der verbleibende Gesellschafter den Betrieb nunmehr als Einzelunternehmer fort, liegt begrifflich ebenfalls eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vor (BFH v 05.07.1990, BStBl II 1990, 837 u BMF v 14.03.2006, BStBl I 2006, 253 Tz 37). Wegen weiterer Anwendungsfälle im Bereich der LuF s Paul in H/H/R, § 14 EStG Rz 30.

 

Rn. 62

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Tarifvergünstigung der §§ 16, 34 EStG findet bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn zeit- bzw taggleich WG des Sonder-BV zum Buchwert in ein anderes BV des Mitunternehmers überführt werden (BFH v 19.03.1991, BStBl II 1991, 635; BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291, Rz 13). Dagegen ist es unschädlich, wenn aufgrund einheitlicher Planung u in engem zeitlichen Zusammenhang der Mitunternehmerschaft wesentliche Betriebsgrundlagen durch gewinnneutrale Übertragung/Überführung auf eine personenidentische Zweitgesellschaft entzogen werden (BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 229); dies gilt selbst dann, wenn die Ausgliederungsvorgänge zeit- und taggleich erfolgen (BMF v 20.11.2019, aaO, Rz 13).

 

Rn. 63

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist gem § 16 Abs 1 S 2 EStG (ab VZ 2002) nicht mehr begünstigt (BFH v 16.09.2004, BStBl II 2004, 1068).

 

Rn. 64

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zu weiteren Einzelheiten s § 16 neu Rn 251ff (Schacht).

 

Rn. 65–69

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

vorläufig frei

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