Tz. 121

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 4 S 1 KStG wird eine optierende Gesellschaft auf Antrag nicht mehr wie eine Kap-Ges und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht phG einer Kap-Ges behandelt (sog Rückoption). Dies ist eine Willenserklärung der optierenden Gesellschaft die Option nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Über den Antrag wird uE nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt entschieden. Vielmehr erfährt der Stpfl hiervon durch die Zuteilung einer ESt-/Feststellungs-St-Nr oder durch den ersten ESt-/Feststellungs-Bescheid. Zu beachten ist, dass die Zuteilung der ESt-/Feststellungs-St-Nr bzw der erste ESt-/Feststellungs-Bescheid durch das für die Pers-Ges, den verbleibenden Gesellschafter zuständige FA und nicht durch das für den Antrag nach § 1a Abs 4 S 3 KStG zuständige KSt-FA bzw dem BZSt (s Tz 141ff) erfolgt. Anders als im Fall der Option (s Tz 33) kommt uE eine Ablehnung des Antrags nur in Betracht, wenn dieser außerhalb der Frist oder ohne die vorgeschriebene Form nach § 1a Abs 4 S 3 KStG erfolgt. In diesem Fall wird uE durch einen gesonderten anfechtbaren Verwaltungsakt und nicht erst durch die Weiterveranlagung als Kap-Ges entschieden. Die Ablehnung erfolgt durch das für den Antrag zuständige FA (s Tz 141ff).

Der Antrag kann uE frühestens nach einem Wj als fiktive Kap-Ges gestellt werden (s Tz 34).

 

Tz. 122

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Anders als der Antrag auf Option nach § 1a Abs 1 S 1 KStG, ist der Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs 4 S 1 KStG widerruflich. Dh ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft, dh zB iR eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, geändert oder wieder zurückgenommen werden. GlA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 364), s Link (DStR 2022, 1599, 1604), s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2022, 1, 12), s Zapf (BB 2021, 2775, 2781), s Mundfortz (in F/D, § 1a KStG Rn 350) und s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 116).

 

Tz. 123

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Antrag auf Rückoption muss nach § 1a Abs 4 S 1 KStG von der optierenden Gesellschaft gestellt werden. Die Gesellschafter sind nicht antragsberechtigt. Der Antrag auf Rückoption kann, wie der Antrag auf Option, nur für die Gesellschaft als Ganzes und damit mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter gestellt werden. Somit wirkt sich die Rückoption auch unmittelbar auf die Besteuerung der Gesellschafter aus. Anders als bei der Option nach § 1a Abs 1 S 1 KStG (s Tz 35ff), gilt bei der Rückoption § 217 Abs 1 UmwG nicht sinngemäß, da § 1a Abs 4 S 3 KStG keinen entspr Verweis enthält. Somit setzt die Rückoption grds nicht die Zustimmung aller Gesellschafter der optierenden Gesellschaft oder die Zustimmung von mind drei Viertel der abgegebenen Stimmen voraus. Dh grds sind die Regelungen im Gesellschaftsvertrag maßgebend, die für solche grundlegenden Geschäfte wohl mind einen Mehrheits-Beschl vorsehen dürften. GlA s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2022, 1, 12). AA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 364), s Mundfortz (in F/D, § 1a KStG Rn 350) und s Carle (NWB 2021, 2270, 2272). Ebenfalls aA s Röder (ZGR 2021, 681), der von einer planwidrigen Regelungslücke ausgeht. Zweifelnd s Böhmer/Schewe (FR 2022, 69, 76).

 

Tz. 124

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 4 S 1 KStG wird die optierende Gesellschaft nach der Rückoption nicht mehr wie eine Kap-Ges und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht pHG einer Kap-Ges behandelt.

Da die Option nur für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen Wirkung entfaltet (s Tz 45), gilt dies auch für die Rückoption, obwohl das Ges dies nicht ausdrücklich regelt. Die Rückoption entfaltet somit nur Wirkung für die Ertragsbesteuerung, dh es gelten insbes wieder die Regelungen des EStG, des GewStG, des AStG, des SolZG und des AStG, soweit diese für Pers-Ges einschlägig sind. Ertrag-Stlich wird die Gesellschaft zukünftig wieder wie eine Pers-Ges behandelt. Somit erfolgt die Besteuerung wieder nach dem für MU-Schaften geltenden Grundsatz, wonach bei der ESt der MU das St-Subjekt ist (sog Transparenzprinzip) und nicht mehr nach dem für Kap-Ges geltenden Grundsatz, wonach die Besteuerung der Gesellschaft und des Gesellschafters getrennt erfolgt (sog Trennungsprinzip) (s Tz 2).

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