Tz. 33

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Eine Option setzt einen wirksamen Antrag nach § 1a Abs 1 KStG voraus. Dies ist eine Willenserklärung der optierenden Gesellschaft über die Inanspruchnahme der Option (s Brühl/Weiss, DStR 2021, 889, 891). UE trifft die Fin-Beh, bei der der Antrag zu stellen ist (s Tz 41ff) die Entscheidung darüber, ob ein wirksamer Antrag vorliegt oder nicht. Ist der Antrag wirksam, wird hierüber uE jedoch nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt entschieden. Vielmehr erfährt der Stpfl hiervon durch die Zuteilung einer KSt-St-Nr oder durch den ersten KSt-Bescheid. Zu beachten ist, dass die Zuteilung der KSt-St-Nr bzw der erste KSt-Bescheid durch das für die optierende Gesellschaft nach § 20 AO zuständige FA (s Tz 45) und nicht durch das für den Antrag nach § 1a Abs 1 S 2 bis 5 KStG zuständige FA (s Tz 41ff) erfolgt. Im Fall der Ablehnung des Antrags mangels Wirksamkeit (zB wegen verspäterer Antragstellung, s Rn 19 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212) wird uE hingegen durch einen gesonderten anfechtbaren Verwaltungsakt und nicht erst durch die Weiterveranlagung als Pers-Ges entschieden. Die Ablehnung erfolgt durch das für den Antrag zuständige FA (s Tz 41ff). Ebenfalls hierzu s Rn 21ff des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212).

Link (NWB 2021, 3100, 3102) weist uE zutr darauf hin, dass wenn das FA irrtümlich von einem wirksamen Antrag ausgegangen ist, darauf beruhende Verwaltungsakte nur nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln aufgehoben oder geändert werden können.

Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 18) geht davon aus, dass es sich rechtlich nicht um einen Antrag, sondern um die Ausübung des Optionsrechts handelt.

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